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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 199/12

Der Beklagte wendet sich gegen seine erstinstanzliche Verurteilung, der Klägerin eine Vergütung wegen der Vermittlung eines mit einem Vermittlungsgutschein ausgestatteten Arbeitnehmers zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die ARGE SGB II S. (im Folgenden einheitlich als Beklagter bezeichnet), stellte als zuständiger Träger für die Leistungen nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dem Arbeitnehmer F. J. (im Folgenden: Beigeladener) am 17. Januar 2008 einen "Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro" mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 aus. Danach werde der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag an einen von dem Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn er von diesem in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden sei. Die Zahlung erfolge in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsgutscheins vom 17. Januar 2008 ergänzend verwiesen. Der Beigeladene wandte sich unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins an die Klägerin und schloss mit dieser am 13. Februar 2008 einen Vermittlungsvertrag, wonach der Beigeladene die Klägerin mit der Vermittlung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beauftragte (§ 1 dieses Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsvertrages vom 13. Februar 2008 ergänzend verwiesen. Am 18. Februar 2008 nahm der Beigeladene einen Termin für ein Vorstellungsgespräch bei der Hochbaugesellschaft für technische Gebäudeausrüstungen mbH (im Folgenden als Arbeitgeberin bezeichnet) wahr. Mit einem von der Arbeitgeberin ausgefüllten Formularschreiben vom 18. Februar 2008 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erstattung von Reisekosten für das Vorstellungsgespräch. Darin bestätigte die Arbeitgeberin, dass sich der Beigeladene nach einer fernmündlichen Bewerbung am 18. Februar 2008 persönlich vorgestellt habe. Der Beigeladene sei für eine Einstellung vorgesehen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Einstellung enthält das Formularschreiben den Vermerk "bei Bedarf". Unter dem 25./29. Februar 2008 schlossen der Beigeladene und die Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag über eine zum 25. Februar 2008 beginnende unbefristete Beschäftigung des Beigeladenen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.250 Euro und einer sechsmonatigen Probezeit. Nach Gewährung einer von dem Beigeladenen am 22. Februar 2008 beantragten Ausrüstungsbeihilfe erhielt der Beigeladene am 7. März 2008 eine Barauszahlung an einem der Kassenautomaten des Beklagten. Eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin Frau H. B., fertigte nach einem Gespräch mit dem Beigeladenen folgenden Vermerk: "anlässlich Barauszahlung Ausrüstungsbeihilfe zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses bei Fa. P F. befragt, gibt an, sich die Arbeit selbst gesucht zu haben; Firmenfahrzeug stand in seinem Wohngebiet, das hat er zum Anlass genommen, Kontakt von sich aus aufzunehmen und wegen Arbeit nachzufragen; daraufhin kam Arbeitsverh. zustande".

Fundstelle(n):
IAAAE-47588

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.06.2013 - L 2 AS 199/12

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