BGH Beschluss v. - IX ZA 24/12

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe an dem Erlös aus der gekündigten Lebensversicherung ein Pfandrecht zu, beruht wesentlich auf einer tatrichterlichen Auslegung der Versorgungszusage, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht ist dabei nicht von der Rechtsprechung gleichrangiger oder übergeordneter Gerichte abgewichen.

3 2. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass es für die S. als einer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Forderungen der S. sind zwar nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt. Eine Beteiligung an den Prozesskosten ist ihr unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sofern sie nur einen geringen Ausfall erleidet und deshalb nur in unerheblichem Maß an einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung Teil hat. Diese Voraussetzungen hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist (vgl. , ZInsO 2012, 1941 Rn. 16 ff, 19).

Fundstelle(n):
WAAAE-47485