BGH Beschluss v. - 1 StR 469/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren auf die Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung.

2 Die Revisionen haben bereits mit der Rüge, die Angeklagten seien nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu , 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127).

gehindert.

Fundstelle(n):
EAAAE-47144