BGH Beschluss v. - 5 StR 322/13

Instanzenzug:

[Gründe]

Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das Landgericht die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassenen Anklage zur Last gelegte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. ).

Fundstelle(n):
VAAAE-45835