BGH Beschluss v. - V ZB 96/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben Ende 2009 unerlaubt nach Deutschland ein und stellte am einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom als offensichtlich unbegründet zurückwies. Die beteiligte Behörde leitete im Juni 2010 Maßnahmen zur Beschaffung von Ausreisedokumenten ein und versuchte, da der Betroffene auf eine Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses oder zur Beantragung eines Passes bei seinen Heimatbehörden nicht reagierte, ohne ein solches Dokument eine Rücknahmezusage zu erhalten, was Vietnam am aber ablehnte. Weitere Maßnahmen scheiterten nach Darstellung der beteiligten Behörde an der ständigen Abwesenheit des Betroffenen. Dieser wurde am zur Personenfahndung ausgeschrieben und am festgenommen, als er sich bei der Ausländerbehörde in Grimma meldete. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom gleichen Tag gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum an.

2 Am hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Diesen Antrag hat das zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden. Seine - seitdem mit dem Antrag festzustellen, dass ihn die Haftanordnung in Gestalt des Beschlusses vom in seinen Rechten verletzt habe, fortgeführte - Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt.

II.

3 Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewesen. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG hätten vorgelegen. Der Betroffene habe seinen Aufenthalt gewechselt, ohne die Ausländerbehörde zu informieren. Er habe sich auch nicht ständig im Landkreis Grimma aufgehalten. Angesichts der Hinweise auf seine Meldepflicht habe er nicht ergänzend belehrt werden müssen. Seine Nierenerkrankung habe einer Haftanordnung nicht entgegengestanden. Er habe auch nicht zum Ergebnis der Identitätsfeststellung durch die vietnamesischen Behörden angehört werden müssen.

III.

4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5 1. Der von dem Betroffenen jetzt noch verfolgte Feststellungsantrag ist nur teilweise, nämlich insoweit statthaft, als die Feststellung beantragt wird, dass ihn die über den hinausgehende Haft in seinen Rechten beeinträchtigt. Der Betroffene darf zwar nach Erledigung eines Antrags auf Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 FamFG die Feststellung beantragen, dass ihn die Fortdauer der Haft bis zur Erledigung der Hauptsache in seinen Rechten beeinträchtigt hat. Wenn, wie hier, die Haftanordnung rechtskräftig geworden ist, ist der Antrag aber nur für den Zeitraum ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags statthaft (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 17 und vom - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 f. Rn. 6 f.).

6 2. Für den Zeitraum ab dem ist der Antrag unbegründet, weil die Haftanordnung und die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt haben.

7 a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde.

8 aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 8; vom - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 12 f. mwN und vom - V ZB 123/11, FGPrax 2012, 317 Rn. 8).

9 bb) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9 f.; vom - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f. jeweils mwN). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom , BGBl. II 743 mit Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II 746, fortan Rücknahmeabkommen und Protokoll), sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 4/12, [...] Rn. 3 und vom - V ZB 122/12, [...] Rn. 8).

10 cc) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde. Er verhält sich - knapp, aber ausreichend - zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zu der Erforderlichkeit der Haft. Anders als der Betroffene meint, reichen auch die Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Haft und zur Durchführbarkeit der Abschiebung aus.

11 (1) Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag dargestellt, dass der Betroffene vom 13. bis im Rahmen einer Sammelanhörung vietnamesischer Experten vorgeführt werden solle. Es sei zu erwarten, dass er identifiziert werde. Dann solle er am abgeschoben werden. Damit hat die beteiligte Behörde die wesentlichen Verfahrensschritte konkret beschrieben, die für die Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger nach Vietnam einzuhalten sind. Nach Art. 6 Abs. 1 des Rücknahmeabkommens nimmt Vietnam eine Prüfung der Identität der Personen vor, deren vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Dazu führen die vietnamesischen Stellen nach Art. 2 des Protokolls auf Grund von Listen Sammelprüfungen durch. Auf diese Schritte kommt es für die Frage, ob die Abschiebung gelingen wird, an. Die von dem Betroffenen an der Legitimität dieser Sammelprüfungen und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens der vietnamesischen Stellen geäußerten Zweifel ändern daran nichts. Die deutschen Stellen haben sich an das mit Vietnam verbindlich vereinbarte Verfahren zu halten.

12 (2) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Haftantrags ergeben sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die nächste Prüfung der vietnamesischen Expertenkommission in knapp zwei Monaten stattfand und sich der Haftantrag nicht zu zügigeren Alternativen verhält. Richtig daran ist zwar, dass neben dem völkervertraglich festgelegten Listenverfahren nach einem abgestimmten Ergebnisvermerk des Auswärtigen Amtes über eine Konsultation mit den vietnamesischen Behörden vom 27. Februar bis in Hoi An auch Einzelrückführungen möglich sind. Eine solche Einzelrückführung soll aber - als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfahren - nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den deutschen und den vietnamesischen Behörden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 263/11, [...] Rn. 13). Deshalb muss der Haftantrag Ausführungen dazu nur enthalten, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

13 b) Das Amtsgericht hat den Betroffenen, wie nach § 420 FamFG geboten, vor der Anordnung der Haft persönlich angehört.

14 c) Die Haftanordnung war auch in der Sache begründet.

15 aa) Der Betroffene ist nach der bestandskräftigen Zurückweisung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. In diesem Bescheid ist ihm die Abschiebung angedroht worden.

16 bb) Es lag auch ein Haftgrund vor.

17 (1) Auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat das Amtsgericht die Anordnung nicht gestützt. Auf diesen Haftgrund konnte sie entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mehr gestützt werden, weil der Betroffene nach seiner unerlaubten Einreise einen Asylantrag gestellt hat und er jetzt auf Grund von dessen Zurückweisung ausreisepflichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 19).

18 (2) Auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lag nicht vor. Der Betroffene hat zwar seine Meldepflichten nicht erfüllt. Die Anordnung von Haft rechtfertigt dieser Verstoß aber nur, wenn dem Betroffenen diese Folge eines Verstoßes gegen die Meldepflicht durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt worden ist (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 16/11, [...] Rn. 8 und vom - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 10). Einen entsprechend deutlichen Hinweis hat das Amtsgericht weder in der Haftanordnung noch in der Zurückweisung des Aufhebungsantrags festgestellt.

19 (3) Das Amtsgericht hat die Haftanordnung indessen auch auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt, und dieser Haftgrund lag vor. Richtig ist allerdings der Einwand des Betroffenen, dass dieser Haftgrund nicht allein auf einen Verstoß gegen die Meldepflicht gestützt werden kann, weil insoweit der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die speziellere Regelung ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 12). Das Amtsgericht hat den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwar zu einem wesentlichen Teil mit dem Verstoß gegen die Meldeauflagen begründet. Es hat aber zusätzliche Gesichtspunkte angeführt, die den Haftgrund unabhängig von dem Verstoß gegen die Meldeauflagen tragen: Der Betroffene habe dargetan, dass er hin und wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft erschienen sei, nämlich - wie das Protokoll ergibt - um Geld zu bekommen und anschließend wieder "wegzugehen". Er habe nicht angegeben, wo er sich aufgehalten habe, und vorgetragen, er kenne auch die Anschrift der Freunde nicht, bei denen er sich aufgehalten habe. Seinen Aufenthaltsort habe er bei seiner Anhörung nicht angegeben. Dieses - von dem Betroffenen eingeräumte - Verhalten geht über einen formalen Verstoß gegen Meldeauflagen hinaus. Es führt dazu, dass er nicht greifbar ist, wenn er der Expertenkommission vorgeführt werden soll, und rechtfertigt die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

20 cc) Die Behörde hat die Abschiebung auch mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Sie hat versucht, den nach dem Wiederauftauchen des Betroffenen nächstverfügbaren Prüftermin der vietnamesischen Expertenkommission zu erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine schnellere Einzelfalllösung hätte erreichen können, sind nicht ersichtlich und werden von dem Betroffenen auch nicht ansatzweise geltend gemacht.

21 3. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht den Betroffenen vor der Zurückweisung des Aufhebungsantrags zwar rechtliches Gehör gewährt, ihn aber nicht persönlich angehört hat. Die persönliche Anhörung ist in § 420 FamFG als Verfahrensgarantie im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG nur für die Anordnung der Haft (und in § 68 FamFG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine erfolgte Haftanordnung), aber nicht für das Haftaufhebungsverfahren vorgeschrieben (Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 7).

IV.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Zu berücksichtigen war allerdings, dass in Abschiebungshaftsachen von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 f. Rn. 21). Insoweit war die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu ändern. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAE-41455