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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2937/11 Z

Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 30 ZK Art. 31 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 217 Abs. 1 ZK Art.220 UStG § 21 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 1 Absatz 1

Zollwert: Aufteilung des Gesamtpreises für Einfuhren von Hühner- und Putenfleisch – Unbeachtlichkeit einer Preisaufteilung zur Minderung der Zollschuld

Leitsatz

  1. Dient die Vereinbarung eines Gesamtpreises für Einfuhren von Hühner- und Putenfleisch nur der Minderung der Zollschuld und stellt deshalb die vereinbarte Preisaufteilung eine Bedingung dar, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, ist der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach einer der Folgemethoden zu ermitteln.

  2. Die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 31 ZK setzt nicht die Feststellung eines Marktpreises voraus.

  3. Eine Aufteilung nach Maßgabe der ersten Kalkulation, mit der die Vertragsparteien den Gesamtpreis auf der Grundlage der zu liefernden Waren und der dafür zu erbringenden Zahlung bindend ermittelt hatten, stellt eine zweckmäßige Methode der Bestimmung des Zollwerts nach Art. 31 Abs. 1 ZK dar.

Fundstelle(n):
FAAAE-40901

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.05.2013 - 4 K 2937/11 Z

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