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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 270/11

Gesetze: GG Art. 72 Abs. 2GG Art. 105 Abs. 2GG Art. 105 Abs. 2aGG Art. 105 Abs. 3GG Art. 106 GGArt. 106 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG § 103 KernbrStG Allgemein

Finanzverfassungsrecht: Vorlage des KernbrStG an das BVerfG

Leitsatz

1. Der 4. Senats des Finanzgerichts Hamburg legt das KernbrStG dem BVerfG zur Prüfung vor, weil er der Überzeugung ist, die Kernbrennstoffsteuer sei keine Verbrauchsteuer im Sinne des Grundgesetzes und das KernbrStG damit formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle.

2. Für neue Steuern setzt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2, 106 Nr. 2 GG voraus, dass sie dem Typus herkömmlicher Verbrauchsteuern entsprechen. Nur für Steuern, die bei Schaffung der Finanzverfassung herkömmlich den Verbrauchsteuern zugeordnet wurden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus ihrer Herkömmlichkeit.

3. Eine Steuer ist nicht allein deswegen eine Verbrauchsteuer, weil sie dem Typus der Verbrauchsteuer ähnlicher ist als den anderen in Art. 106 GG genannten Steuerarten. Der Bund hat kein Recht, neue Steuern zu erfinden, jedenfalls nicht ohne Beteiligung des Bundesrats.

4. Die kompetenzrechtliche Zuordnung einer Steuer erfolgt nach drei Gesichtspunkten, nämlich nach Steuertatbestand, Steuermaßstab und wirtschaftlicher Auswirkung der Steuer, wobei die Belastung privater Konsumenten die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuer und damit zentrales und typusprägendes Kriterium zur ihrer Unterscheidung von anderen Steuern ist.

5. Sofern eine Steuer - dem Typus herkömmlicher Verbrauchsteuern entsprechend - indirekt beim Verkäufer oder Hersteller eines Gutes erhoben wird, erfolgt die Belastung des privaten Konsumenten durch den Vorgang der "Abwälzung" - gegebenenfalls auch bei einer Verbrauchsbesteuerung reiner Produktionsmittel.

6. Die kalkulatorische Abwälzbarkeit ist nicht mehr als ein widerlegliches Indiz dafür, dass die Steuerlast den privaten Konsumenten erreicht; als bloße Möglichkeit des Steuerschuldners, sich von der Steuer zu entlasten, ist sie zur kompetenzrechtlichen Unterscheidung der Verbrauchsteuern von anderen Steuern nicht hinreichend.

7. Von einer zur verbrauchsteuerlichen Belastung des privaten Konsumenten eines Gutes führenden - funktionalen - Abwälzung kann grundsätzlich nicht gesprochen werden, wenn nicht die Gesamtheit der Erzeuger dieses Gutes, sondern bloß ein Teil von ihnen eine Steuer auf ein von ihnen verwendetes Produktionsmittel zu entrichten hat.

8. Der Charakter einer Verbrauchsteuer ergibt sich jedenfalls dann nicht aus der Intention des Gesetzgebers, wenn er selbst nicht davon ausgeht, dass die Steuer zu einer Belastung der privaten Konsumenten führt, sondern darauf zielt, Gewinne gewerblicher Unternehmen abzuschöpfen.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 277 Nr. 6
DStR 2013 S. 10 Nr. 33
DStRE 2013 S. 1212 Nr. 19
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 3
KÖSDI 2013 S. 18278 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2013 S. 420
StBW 2013 S. 158 Nr. 4
Ubg 2013 S. 670 Nr. 10
WAAAE-37765

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.01.2013 - 4 K 270/11

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