BGH Beschluss v. - IX ZA 1/13

Schriftformerfordernis für Gebührenvereinbarungen des Steuerberaters

Gesetze: § 4 StBGebV

Instanzenzug: Az: 15 U 962/12vorgehend LG München I Az: 4 O 11929/11

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3Ob die angefochtene Entscheidung zu § 4 StBVV (K 2, K 4, K 5, K 8, K 11 und K 14) in jedem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist.

4Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich.

Vill                    Raebel                          Lohmann

           Pape                       Möhring

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1376 Nr. 8
DStR 2014 S. 352 Nr. 7
NAAAE-36381