BGH Beschluss v. - EnVR 47/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerden der Betroffenen den Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich Festlegung der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV in Anwendung zu bringenden Preisindizes vom aufgehoben. Nach Einlegung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat die Betroffene zu 3 ihre Beschwerde zurückgenommen. Die Bundesnetzagentur hat ihre Rechtsbeschwerde innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist nicht begründet.

2 II. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene zu 3 bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. , WuW/E BGH 3109 Herstellerleasing II).

3 Hinsichtlich des Gegenstands der Beschwerden der Betroffenen zu 2 und zu 3 ist die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nach Versäumung der Frist zur Begründung unzulässig. Über ihre Verwerfung entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 1 VwGO, § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung (vgl. , BGHReport 2005, 1006, 1007).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Die Betroffene zu 3 trägt die Kosten ihrer Beschwerde einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Durch die Rücknahme der Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, insoweit die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom EnVR 33/10 und vom KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Soweit das Rechtsmittel der Bundesnetzagentur zu verwerfen ist, sind ihr die im Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.

5 Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
OAAAE-36359