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LAG München 08.03.2012 6 Sa 937/11, NWB 19/2013 S. 1463

Arbeitsrecht | Herausgabe erhaltener Schmiergelder an Arbeitgeber

Nicht nur der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugeflossenen Schmiergelder in Form von Rückvergütungen (Kick Backs) an den Arbeitgeber herauszugeben, sondern auch vom schmiergeldgebenden Dritten kann Schadensersatz nach zivilrechtlichem Deliktsrecht (§ 826, § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 299 StGB) dann verlangt werden, wenn und soweit dem Arbeitgeber/Auftraggeber ein Schaden entstanden ist. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist davon regelmäßig auszugehen, wenn die Höhe der Rückvergütungen mehr als 5 % der Gesamtauftragssumme überschreitet. Liegt sie darunter, bedarf es genauer Darlegung und ggf. Beweisführung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Konditionen noch als markt-gerecht und üblich anzusehen sind und die inkriminierten Gelder vom Auftra...

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