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(Neue) Anforderungen an die Sanierungsberatung bei Insolvenznähe
Vorsicht vor drohenden Rechtsfolgen
Selbst in Konjunkturzeiten ist in Deutschland mit etwa 30.000 Unternehmensinsolvenzen zu rechnen, wobei immer öfter auch kleinere Unternehmen betroffen sind. Tendenzsteigernd wird das Inkrafttreten des Gesetzentwurfs zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sein, das die Rettung von Unternehmen über ein frühzeitiges Insolvenzverfahren erleichtern soll. So gehen alle Experten davon aus, dass sich 2013 die Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter erhöhen wird. Die Sanierungsberatung in Insolvenznähe als Geschäftsfeld wird also einen zusätzlichen Schub bekommen. Aber durch das ESUG sind auch zusätzliche (neue) Anforderungen erwachsen, die erfüllt werden müssen. Wer sich Sanierungskompetenz anmaßt, muss die drohenden Rechtsfolgen in Kauf nehmen.
I. Allgemeine Aufklärungs- und Bewertungspflicht über Sanierungsvarianten
Wird die Unternehmenskrise mit einem Berater angesprochen, hat die Krisenberatung umfassend und möglichst erschöpfend unter den Gesichtspunkten der Erfolgsaussichten, besonders hoher Kosten sowie Zeit und Gefahren so zu erfolgen, dass der Mandant selbst als Laie eigenverantwortlich entscheiden kann (vgl.