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FG Hamburg 06.09.2012 2 K 90/12, NWB 4/2013 S. 178

Bilanzierung | Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsmakler kann für eine nachlaufende Betreuung von Kranken- und Lebensversicherungsverträgen nach dem nur dann Rückstellungen bilden, wenn er aufgrund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung zur Betreuung verpflichtet ist. Eine generelle Pflicht zur ständigen Pflege des Kundenstamms ist auch dann nicht hinreichend, wenn sie unter Bezugnahme auf einen allgemeinen Qualitätsstandard näher ausgefüllt werden kann. Der BFH hat in mehreren Urteilen kürzlich klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter grds. Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat. Die Bildung einer Rückstellung setzt hiernach allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der ...BStBl 2012 II S. 856BStBl 2012 I S. 1100

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