BFH Urteil v. - VIII R 40/10

Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission einer Anlage für Zuordnung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG maßgebend; Begriff der Emissionsrendite

Leitsatz

1. Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu beurteilen.
2. Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann.
3. Schuldverschreibungen haben keine Emissionsrendite, wenn ihre nur geringfügige Mindestverzinsung von 2 % bzw. 1,5 % überlagert wird von einer höheren geplanten Verzinsung, die variabel ausgestaltet ist und deren endgültige Höhe in vollem Umfang abhängig ist von der im Zeitpunkt der Emission nicht absehbaren Wertentwicklung verschiedener Aktien.
4. Die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) und die keine Emissionsrendite haben, mit der Marktrendite verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der gesetzlichen Folgerichtigkeit.

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres im November 2007 verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.

2 Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten 2004 und 2005 zwei sog. EMTN (= Euro Medium Term Notes) Schuldverschreibungen. Emittiert wurden die Papiere von der SGA Société Générale Acceptance N.V. mit Sitz auf den Niederländischen Antillen, garantiert wurden die Schuldverschreibungen von der Société Générale S.A. (Paris). In den Verkaufsprospekten für die Schuldverschreibungen wurden diese als solche „mit einem variablen Zinssatz gebunden an einen Korb bestehend aus 25 Aktien deutscher bzw. ausländischer Aktiengesellschaften” bezeichnet. Die Verkaufsprospekte enthalten folgende Bedingungen:

3 Bei der Schuldverschreibung EMTN Schuldverschreibung 2004/2011 mit der ISIN (= International Securities Identification Number) DE000SG091G9 (im Folgenden: Schuldverschreibung A) war als Emissionstag der festgelegt. Das Datum der Endfälligkeit war der , die Rückzahlung der Schuldverschreibung hatte zu 100 % zu erfolgen. Die Schuldverschreibungen waren verzinst, der erste Zinszahltag war der , worauf jährlich bis zum ein weiterer Zinszahltag folgte. Der Zinssatz für eine Bewertungsperiode (Zeitraum zwischen zwei Bewertungstagen) entsprach einem Prozentsatz, der sich an der Wertentwicklung der im Korb enthaltenen 25 Aktien orientiert und nach den Bestimmungen eines sog. „Pricing Supplement” zu berechnen war. Der Zinssatz entspricht der niedrigsten in Prozent ausgedrückten Abweichung des Wertes einer der jeweiligen Korbaktien an einem Bewertungstag vom Vorjahreswert. Sofern die niedrigste prozentuale Abweichung in einem Jahr weniger als 2 % betragen sollte, entsprach der Zinskupon in diesem Jahr einem Mindestzins in Höhe von 2 %. Der anfängliche Ausgabekurs je Schuldverschreibung betrug 100 € zzgl. eines Ausgabeaufschlages von maximal 3 % und der üblichen Bankprovision.

4 Bei der zweiten Schuldverschreibung handelte es sich um die EMTN Schuldverschreibung 2005/2011 (ISIN DE000SG2AX37; im Folgenden: Schuldverschreibung B). Auch diese Schuldverschreibung war mit einem variablen Zinssatz, gebunden an einen Korb bestehend aus 25 Aktien deutscher bzw. ausländischer Aktiengesellschaften, ausgestattet. Emissionstag war lt. Verkaufsprospekt der ; Datum der Endfälligkeit war der , wobei auch hier eine Rückzahlung zu 100 % zugesagt war. Erster Zinszahltag war der ; auf diesen folgten jährlich weitere Zinszahltage bis zum . Die Schuldverschreibung war in ähnlicher Weise verzinst wie die Schuldverschreibung A, wobei der Mindestzins hier 1,5 % betrug. Die genaue Berechnung des Zinssatzes erfolgte —wie bei der Schuldverschreibung A— auf mathematisch genaue Weise im „Pricing Supplement”.

5 Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten die Schuldverschreibung A am (Wertstellung zum ) mit einem Nominalbetrag von 97.100 € zu einem Kurs von 103 %. Daraus ergaben sich Anschaffungskosten von 100.013 €. Die Schuldverschreibung B zeichneten sie am (Wertstellung ) mit einem Nominalbetrag von 145.700 € wiederum zu einem Kurs von 103 %. Die daraus resultierenden Anschaffungskosten betrugen 150.071 €.

6 Beide Schuldverschreibungen veräußerten die Klägerin und ihr Ehemann schon vor Endfälligkeit am mit Wertstellung zum . Die Schuldverschreibung A veräußerten sie zu einem Kurs von 93,52 % (Veräußerungserlös 90.807,92 €); die Schuldverschreibung B veräußerten sie zu einem Kurs von 91,09 % (Veräußerungserlös 132.718,13 €). In der für die Kläger gefertigten Erträgnisaufstellung der X-Bank vom sind insoweit „Ausl. Kursdifferenzerträge (KAP 32)” und als Einnahmen i.S. von § 20 EStG ./. 9.205,08 € und ./. 17.352,87 € ausgewiesen (Veräußerungsverluste ohne Berücksichtigung von Courtagen und Transaktionsentgelten).

7 In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 setzten die Klägerin und ihr Ehemann die vorgenannten Verluste von zusammen ./. 26.557,95 € —wie in der Erträgnisaufstellung vorgesehen— als ausländische Kapitalerträge in Zeile 32 der Anlage KAP an. Saldiert mit im vorliegenden Verfahren unstreitigen positiven ausländischen Kapitalerträgen von 8.468,26 € ergaben sich insoweit Verluste von ./. 18.089,69 € für die Klägerin bzw. ./. 9.044,84 € für den Ehemann.

8 Auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt —FA—) erläuterte die Klägerin, es handele sich bei den Schuldverschreibungen um sog. Zinsbonuszertifikate mit gesicherter Kapitalrückzahlung zum Laufzeitende ohne Zusicherung eines Kapitalertrags. Die Papiere fielen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dazu überreichte sie eine Bestätigung der Société Générale, nach der die Schuldverschreibungen als Finanzinnovationen einzuordnen seien.

9 Am erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es die von der Klägerin und ihrem Ehemann geltend gemachten Verluste von ./. 26.557,95 € nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Vielmehr ging das FA für die Klägerin und ihren Ehemann von ausländischen Kapitalerträgen in Höhe von jeweils 4.234 € aus. Nach Auffassung des FA sei bei den Schuldverschreibungen die Ertragsebene von der Vermögensebene problemlos abgrenzbar, demgemäß fielen Veräußerungsverluste nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

10 Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, bei den Schuldverschreibungen seien das Entgelt für die Kapitalüberlassung und ein Vermögenszuwachs rechnerisch nicht eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.

11 Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 234 veröffentlichten Urteil vom gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach Meinung des FG müsse der von der Klägerin und ihrem Ehemann realisierte Veräußerungsverlust nach der Marktrendite bzw. nach der Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG als „Kapitalertrag” erfasst werden.

12 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

13 Aufgrund der variablen Verzinsung anhand der Wertentwicklung eines bestimmten Aktienbaskets seien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG erfüllt. Bei den hier zu beurteilenden Schuldverschreibungen handele es sich um sog. unechte Finanzinnovationen, die wegen variabler Verzinsung zwar keine Emissionsrendite hätten, bei denen aber eine Trennung der Ertrags- von der Vermögensebene möglich sei.

14 Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

16 II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Zutreffend hat das FG die Verluste der Klägerin und ihres Ehemannes aus der Veräußerung der 2004 und 2005 gezeichneten Schuldverschreibungen der Société Générale bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) erfasst.

17 1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Dies gilt gemäß Satz 4 entsprechend für die Einlösung bei Endfälligkeit von Kapitalforderungen. Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung.

18 2. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann im Streitjahr veräußerten Schuldverschreibungen der Société Générale erfüllen als Schuldverschreibungen, die bei Endfälligkeit mit einer Kapitalrückzahlungsgarantie von 100 % des Nennwerts und Zinsansprüchen in ungewisser Höhe ausgestattet sind, die Voraussetzung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Der Erwerber der vorstehend genannten Schuldverschreibungen erwirbt eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum jeweils vereinbarten Rückzahlungstermin ( bzw. ) einen Betrag in Höhe von 100 % des Nennwerts ausbezahlt zu bekommen. Die Rückzahlung des Kapitalvermögens ist damit zugesagt. Dass die Schuldverschreibungen auch zu verzinsen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

19 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des FG, die in Rede stehenden Schuldverschreibungen hätten keine Emissionsrendite und der von der Klägerin und ihrem Ehemann erlittene Veräußerungsverlust sei im Rahmen der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG zu erfassen.

20 Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, hat ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu erfolgen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der tatbestandlichen Beschreibung der steuerbaren Finanzinnovationen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG mit der Regelung der fraglichen Einkünfte ihrer Höhe nach gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz sowie Satz 2 EStG nach Maßgabe der Emissionsrendite oder des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Anlage. Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren Einkünfte bilden zusammen den maßgeblichen Steuertatbestand. Die gesetzliche Ausrichtung der Besteuerung an der Emissionsrendite bezieht diesen Steuertatbestand auf den Zeitpunkt der Emission. Folglich ist auch die Typenbestimmung auf die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere bzw. Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit diversen Nachweisen , BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; vom VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; vom VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553; vom VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571).

21 a) Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568, m.w.N.). Maßgeblich ist dabei, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann.

22 Die hier streitigen Schuldverschreibungen haben keine Emissionsrendite. Sie weisen im Zeitpunkt der Emission zwar eine Mindestverzinsung von 2 % (Schuldverschreibung A) bzw. von 1,5 % (Schuldverschreibung B) aus. Tatsächlich war jedoch eine höhere, im Ergebnis aber nicht genau bezifferte Verzinsung vorgesehen, die sich an der Wertentwicklung bestimmter Aktien orientierte und nach den Bestimmungen eines sog. „Pricing Supplement” zu berechnen war. Demgemäß bezeichnete die SGA Société Générale als Emittentin die Schuldverschreibungen auch als solche „mit einem variablen Zinssatz gebunden an einen Korb bestehend aus 25 Aktien deutscher bzw. ausländischer Aktiengesellschaften”. Die Gesamtverzinsung der Schuldverschreibungen hing damit überwiegend von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Kursentwicklung diverser Aktien ab. Eine Emissionsrendite im vorstehenden Sinne ist daher nicht gegeben.

23 b) Zwar könnte eine (Mindest-)Emissionsrendite in Anbetracht der zugesagten —indes nur geringfügigen— Mindestverzinsung rechnerisch ermittelt werden. Der gesetzgeberischen Intention zur Unterscheidung zwischen Kapitalanlagen mit oder ohne Emissionsrendite würde das jedoch nicht gerecht. Dem entspricht auch die bisherige Senatsrechtsprechung. Bereits mit Urteil vom VIII R 22/99 (BFH/NV 2001, 1555) hat der Senat bei variabel verzinslichen Wertpapieren mit vorgeschalteter Festzinsphase eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite mit der Begründung verneint, für die Zeit nach dem Ablauf der Festzinsphase sei die Rendite im Zeitpunkt der Emission nicht berechenbar. Und für sog. Down-Rating-Anleihen, die eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes für den Fall vorsahen, dass der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft werden sollte, hat der Senat eine von vornherein bezifferbare (Emissions-)Rendite verneint, weil es von der künftigen Beurteilung des Emittenten durch die genannten Rating-Agenturen als ungewissen Ereignisses abhing, in welcher Höhe Kapitalerträge erzielt würden (Senatsurteil in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571). So liegt die Sache auch im Streitfall. Die nur geringfügige Mindestverzinsung der Schuldverschreibungen von 2 % bzw. 1,5 % wird überlagert von einer höheren geplanten Verzinsung, die variabel ausgestaltet ist und deren endgültige Höhe in vollem Umfang abhängig war von der im Zeitpunkt der Emission nicht absehbaren Wertentwicklung verschiedener Aktien. Eine Emissionsrendite ist demgemäß zu verneinen.

24 4. Der Rückgriff auf die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt im Streitfall auch keine ungerechtfertigte Abweichung von der im EStG angelegten Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen dar; insbesondere verstößt die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) und die keine Emissionsrendite haben, mit der Marktrendite nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitende Gebot der gesetzlichen Folgerichtigkeit (vgl. dazu im Einzelnen mit Nachweisen , BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

25 a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, stellt die Maßgeblichkeit der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nur dann eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des Binnensystems des § 20 EStG an geänderte wirtschaftliche Lebenssachverhalte dar, die der grundsätzlichen im Gesamtsystem des EStG hinsichtlich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG) angelegten Differenzierung zwischen sog. Quellenausnutzung und Quellenverwertung sowie deren unterschiedlicher —wenngleich z.T. angenäherter (vgl. §§ 17, 23 EStG)— Erfassung Rechnung trägt, wenn die systematische Differenzierung zwischen Kapitalnutzung und Kapitalverwertung bzw. Ertrags- und Vermögenssphäre auf systematische bzw. strukturelle Grenzen stößt. Hiervon ist auszugehen, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in derartigen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; in BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (Senatsurteil in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571, m.w.N.).

26 b) Bei den Schuldverschreibungen der Klägerin und ihres Ehemannes handelte es sich um derartige Finanzinnovationen, auch wenn die Schuldverschreibungen grundsätzlich so beschaffen sind, dass —jedenfalls nachträglich— eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich wäre. Das ändert aber nichts daran, dass die Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Ausgestaltung auf eine Einbindung von Kursgewinnen in das Entgelt für die Kapitalüberlassung ausgerichtet waren. Zum einen wurden bei der unterjährigen Veräußerung der Schuldverschreibungen keine Stückzinsen ausgewiesen, sodass bei unterjähriger Veräußerung eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht möglich ist. Zum anderen sind sowohl Verzinsung wie Kursentwicklung der Schuldverschreibungen untrennbar verknüpft mit der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktien. Steigt der Kurswert der Aktien, erhöht sich die Verzinsung der Schuldverschreibungen, was automatisch den Kurswert der Schuldverschreibung beeinflusst und zwar unabhängig vom jeweiligen Zinsniveau. Umgekehrt verhält es sich genauso. Fallen die Kurse der maßgeblichen Aktien, verringert sich die Verzinsung der Schuldverschreibung. Das wiederum beeinflusst den Kurswert der Schuldverschreibung. Hinzu kommt, dass die Höhe der Verzinsung sich nach der Kursentwicklung der Aktien zu einem vorab bereits festgelegten Zeitpunkt richtet und nur auf diesen Zeitpunkt Zinsen gezahlt werden. Nur für denjenigen, der zum Zeitpunkt des Stichtags die von ihm erworbene Schuldverschreibung veräußert, wäre es im Nachhinein möglich, eine exakte Trennung zwischen den Zinserträgen und den Erträgen der Vermögensebene vorzunehmen. Für Steuerpflichtige, die nicht zum Stichtag sondern unterjährig verkaufen, gäbe es eine solche Möglichkeit der Trennung nicht. Die Frage, ob eine Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene eindeutig abgrenzbar bzw. bestimmbar ist, kann indes nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger die Schuldverschreibungen zum vorab festgelegten Zinsermittlungsstichtag oder unterjährig veräußert.

27 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der von der Emittentin der Schuldverschreibungen zu entrichtende Zins bei unterjähriger Veräußerung für den bis dahin bereits abgelaufenen Zinszahlungszeitraum noch ungewiss ist. Demgemäß kann aus dem Veräußerungserlös nichts herausgerechnet werden, was als Vergütung für die auf die Zeit bis zur Veräußerung entfallende Verzinsung gezahlt wurde. Während bei sog. „Floatern”, „Reverse Floatern” oder „Down-Rating-Anleihen” im Zeitpunkt der Veräußerung ohne Schwierigkeiten festzustellen ist, welcher Zinssatz bis zur Veräußerung Anwendung findet, weil die Anpassung an die jeweils vereinbarten Leitzinssätze (z.B. Libor oder Fibor) stets mit Wirkung für die Zukunft erfolgt bzw. bei einer Verschlechterung des Ratings der Zinssatz ebenfalls erst für die Zukunft angepasst wird, ist bei den hier zu beurteilenden Schuldverschreibungen im Zeitpunkt der Veräußerung gänzlich unklar, welcher Zinssatz zum Tragen kommt. Zutreffend geht das FG daher davon aus, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Schuldverschreibung in Anlehnung an die bisherige Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien allenfalls gewisse Erwartungen hinsichtlich der Verzinsung gestellt werden können. Ob diese eintreffen oder enttäuscht werden, steht indes gänzlich dahin. Rechtsfehlerfrei nimmt das FG daher an, dass das Entgelt für die nach der Erwartung des Käufers bzw. Verkäufers der Schuldverschreibung wahrscheinlich eintretende Verzinsung und das Entgelt für die —in ihrem Wert veränderte— Kapitalanlage nicht eindeutig trennbar waren.

28 Demgemäß ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Marktrendite der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Schuldverschreibungen zu versteuern. Dass im Streitfall als Kapitalertrag ein negativer Saldo zu berücksichtigen ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 346 Nr. 3
DStR 2013 S. 511 Nr. 11
DStRE 2013 S. 443 Nr. 7
DStZ 2013 S. 96 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 338
OAAAE-27180