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KSR Nr. 1 vom Seite 11

Übernachtungskosten bei Lkw-Fahrern

BMF äußert sich zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung

Martin Hilbertz

Ein Lkw-Fahrer kann nicht die von der Verwaltung festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungen geltend machen, wenn er in der Schlafkabine seines Lastwagens übernachtet. Die Verwaltung hat nunmehr dargelegt, welche Aufwendungen in solchen Fällen in einem vereinfachten Nachweisverfahren als Reisenebenkosten angesetzt werden können.

Hintergrund

Zu den beruflich veranlassten Reisekosten zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen. Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge (H 40 LStH „Übernachtungen im Ausland”) kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Lkw-Fahrer in seiner Schlafkabine übernachtet. Denn die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sind nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten.

BFH: Schätzung ist möglich

Liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten (z. B. Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit) entstehen. Der ...

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