Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Thüringer FG Urteil v. - 2 K 897/10 EFG 2012 S. 2053 Nr. 21

Gesetze: InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Anhang Art. 2 Abs. 2 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 2 Abs. 2 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2

AG trotz einer Beteiligung der Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH Co KG (TIB) von 73 % als sebstständiges, nicht verbundenes Unternehmen i. S. d. KMU-Empfehlung mit Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007

Leitsatz

1. Für die Frage, ob einem Unternehmen die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 zusteht, ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Empfehlung) als europäisches Recht ohne Rückgriff auf nationales Recht auszulegen; insoweit sind Kriterien, die nach nationalem Recht die Verbundenheit von Unternehmen begründen, wie z.B. aktienrechtliche Vorschriften, bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht maßgeblich.

2. Die TIB gehört als Risikokapitalgesellschaft zu den Unternehmen i.S. des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs zur KMU-Empfehlung.

3. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung kommt die Stellung einer Rückausnahme für den ansonsten für den Fall der Verbundenheit regelmäßig anzunehmenden Ausschluss des KMU-Status zu. Daher ist eine AG, die für sich genommen die Schwellenwerte für ein KMU nicht überschreitet und an der die TIB mit 73 % beteiligt ist, auch dann als kleines oder mittleres Unternehmen i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 anzusehen, wenn die AG zwar zusammen mit der TIB die Schwellenwerte für die Annahme eines kleinen oder mittleren Unternehmens überschreiten würde, die TIB sich jedoch auf ihre Funktion als Risikokapitalgeber beschränkt, weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der von ihr rechtlich beherrschten AG nimmt und die Kapitalobergrenze des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs zur KMU-Empfehlung nicht überschritten wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 12
DStRE 2013 S. 556 Nr. 9
EFG 2012 S. 2053 Nr. 21
Ubg 2013 S. 394 Nr. 6
VAAAE-25254

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Thüringer FG, Urteil v. 31.05.2012 - 2 K 897/10

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen