BGH Beschluss v. - 4 StR 325/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die Begründung ihrer Rechtsmittel nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt.

2 1.

Die anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger haben mit gleichlautenden Schriftsätzen vom Revision eingelegt, "soweit der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde". Diesem Zusatz kann lediglich entnommen werden, dass die Nebenkläger ein § 400 Abs. 1 StPO entsprechendes Rechtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene Verfahrens- oder Sachrüge.

3 Auch das Revisionsvorbringen des Nebenklägers muss den Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO genügen (KK-StPO/Senge, 6. Aufl., § 401 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 401 Rn. 1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher erforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. , NStZ-RR 1998, 18) und jede weitere Begründung fehlt (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).

4 2.

Die Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger vom , mit denen Revisionsanträge gestellt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist, waren verspätet. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom angeführten Gründen nicht gewährt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-23369