BGH Beschluss v. - IX ZR 52/12

Materielle Rechtskraft: Abgeltung der Klageforderung durch einen in einem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich

Gesetze: § 322 ZPO, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 7 U 88/11 Urteilvorgehend LG Neuruppin Az: 3 O 288/09 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich abgegolten ist.

3a) Insoweit scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.

4Es spricht bereits mit Rücksicht auf den gleich gelagerten Lebenssachverhalt vieles dafür, dass die Streitgegenstände des Vorprozesses und des vorliegenden Rechtsstreits ungeachtet der rechtlichen Einordnung im Blick auf die Klageforderung von 41.344,30 € übereinstimmen (vgl. , BGHZ 157, 47, 53). Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts lässt jedenfalls keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Überdies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom - V ZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316). Vor diesem Hintergrund konnte das Prozessgericht ebenfalls ohne Willkürverstoß zu dem Auslegungsergebnis gelangen, dass die vorliegend geltend gemachte Forderung bereits von dem früheren Vergleich erfasst war.

5b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens.

6Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt indessen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Auf einen weitergehenden Vergleichsinhalt kommt es nicht an.

72. Im Blick auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

8Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin ohne Beanstandung seitens der Beschwerde in Anwendung von § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht gegeben, weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat. Überdies kann ein Rechtsmittel gemäß § 526 Abs. 3 ZPO auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Anhaltspunkte für eine Willkür scheiden ersichtlich aus (vgl. , BGHZ 170, 180 Rn. 5).

93. Bei dieser Sachlage können die von der Beschwerde zur Frage einer Verjährung der Klageforderung aufgeworfenen Zulassungsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit außer Betracht bleiben.

Kayser                       Raebel                              Gehrlein

               Grupp                          Möhring

Fundstelle(n):
XAAAE-22482