BFH Beschluss v. - IX B 31/12

Keine steuerliche Berücksichtigung von Spekulationsverlusten aus Wertpapiergeschäften

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

3 Zum einen handelt es sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) um ausgelaufenes Recht, so dass nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn sich die Frage der Steuerbarkeit von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des Jahres 1998 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Schon dies ist nicht ersichtlich.

4 Jedenfalls aber ist höchstrichterlich geklärt, dass aufgrund der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. für die Jahre 1997 und 1998 der im Jahr 1997/1998 entstandene Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (, BFHE 206, 316, BStBl II 2005, 125, sowie vom 15. Januar 2008 IX R 31/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 1059). Dies schließt es auch ein, dass Verluste, die im Jahr 1998 ggf. angefallen sind, nicht mit Gewinnen aus dem Jahr 1999 verrechnet werden können.

5 2. Weiter hat das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör der Klägerin und Beschwerdeführerin (Art. 103 des Grundgesetzes) nicht verletzt, vielmehr seine Entscheidung hinreichend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH begründet. Auch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung zwar das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. , BFH/NV 2008, 599).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1596 Nr. 10
VAAAE-15735