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BBK Nr. 14 vom Seite 636

Umgliederung kreditorischer Debitoren und debitorischer Kreditoren

Volker Endert und Karsten Sepetauz

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Herne 2012, § 246 Rz. 324 ff.Debitoren mit einem Haben-Saldo und Kreditoren mit einem Soll-Saldo sind im Rahmen des Abschlusserstellungsprozesses zu identifizieren und aus den jeweiligen Bilanzposten zu eliminieren. Buchhalterisch erfolgt dies üblicherweise durch eine Umgliederung der betreffenden Salden in die sonstigen Verbindlichkeiten bzw. Vermögensgegenstände. Der vorliegende Beitrag stellt diesen Bereinigungsvorgang dar und zeigt die buchhalterische Abbildung anhand eines Fallbeispiels.

I. Grundlagen

1. Verrechnungsverbot

[i]VerrechnungsverbotGemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten zu bilanzieren ( Vollständigkeitsgebot). Dabei dürfen weder Posten der Aktiv- mit der Passivseite der Bilanz noch Aufwendungen mit Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung saldiert werden ( Verrechnungsverbot, § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Vom Verrechnungsverbot bestehen jedoch u. U. Ausnahmen, wie z. B. im Falle der Aufrechnungslage nach §§ 388 ff. BGB.

[i]UnterscheidungsmerkmalIm Rahmen des Geschäftsverlaufs kann es jedoch dazu kommen, dass Debitoren- oder Kreditoren-Salden zum Abschlussstichtag „kippen”. Das bedeutet, dass

  • Debitoren ein...

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Umgliederung kreditorischer Debitoren und debitorischer Kreditoren

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