BAG Urteil v. - 3 AZR 685/09

Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer einzelvertraglichen Pensionszusage

Gesetze: § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 5 Ca 6180/08 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 8 Sa 179/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2Der 1940 geborene Kläger war von August 1991 bis zum bei der Beklagten als Leiter des Personalbereichs beschäftigt. Er trat mit dem in den Ruhestand und bezieht seitdem von der Beklagten eine Betriebsrente.

Unter dem hatten die Parteien einen Pensionsvertrag geschlossen, in dem es ua. heißt:

4Seit dem bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: BfA-Rente). Diese belief sich ursprünglich auf 1.939,50 Euro. Sie wurde ab dem um 0,54 % auf 1.949,89 Euro und ab dem um 1,1 % auf 1.971,41 Euro angehoben. Ebenfalls seit dem bezieht der Kläger eine Rente von der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (im Folgenden: BVV-Rente). Diese wurde zunächst iHv. 1.518,48 Euro gezahlt. Ab dem verminderte sich diese Rente auf 1.400,02 Euro und ab dem auf 1.360,52 Euro. Seit dem zahlt die S AG, die Rechtsnachfolgerin der Bank G, an den Kläger eine Rente (im Folgenden: S-Rente). Die S-Rente war ursprünglich auf 1.270,94 Euro festgesetzt worden. Ab dem wurde sie auf 1.331,42 Euro und ab dem auf 1.351,58 Euro angehoben.

Mit Schreiben vom hatte die Beklagte dem Kläger ua. mitgeteilt:

Nachdem der Kläger der Beklagten die Höhe seiner ab dem von der S AG zu beanspruchenden Rente mit 1.270,94 Euro bekannt gegeben hatte, schrieb die Beklagte ihm unter dem ua. Folgendes:

Nachdem die BVV-Rente des Klägers ab dem von 1.518,48 Euro auf 1.400,02 Euro abgesenkt worden war, berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers für die Zeit ab dem neu und erläuterte ihm mit Schreiben vom die Berechnung wie folgt:

Zu Beginn des Jahres 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sich die S-Rente auf 1.331,42 Euro belief. Daraufhin führte die Beklagte eine weitere Berechnung der Betriebsrente des Klägers durch und teilte diesem mit Schreiben vom ua. mit:

Mit Schreiben vom wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:

Da die Beklagte entgegen dieser Berechnung an den Kläger einen Betrag iHv. monatlich 2.738,67 Euro auszahlte, wandte sich dieser mit Schreiben vom an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom wie folgt:

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom der Beklagten die Veränderungen mitgeteilt hatte, die sich für seine BVV-Rente und S-Rente ab dem ergeben hatten, erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom die Zusammensetzung seiner Pension für die Zeit ab dem wie folgt:

Mit Schreiben vom teilte die W GmbH dem Kläger ua. Folgendes mit:

Mit Schreiben vom erläuterte die W GmbH dem Kläger nochmals die Anpassung seiner Bankpension. In diesem Schreiben heißt es ua.:

15Seit dem zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 Euro brutto.

16Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. monatlich 371,60 Euro brutto für die Zeit von Januar bis August 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, Bezugsobjekt der Anpassung seiner Betriebsrente iSd. § 16 BetrAVG sei in seinem Fall nicht der bei Rentenbeginn tatsächlich von der Beklagten gezahlte Betrag, sondern die Gesamtversorgung iHv. 75 % der Berechnungsgrundlage. Diese sei an den Kaufkraftverlust anzupassen. Dies folge aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pensionsvertrag, der eine Gesamtversorgung vorsehe. Danach sei die Betriebsrente bei einer Veränderung der maßgeblichen Rechenfaktoren in der Rentenbezugsphase neu zu berechnen. § 1 Abs. 5 der Pensionszusage enthalte keine Einschränkung dahin, dass sich lediglich die Ausgangsrente nach Gesamtversorgungsgrundsätzen berechne. Dem stehe § 1 Abs. 6 der Pensionszusage nicht entgegen. Diese Bestimmung gehe von einer Neuberechnung der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase aus und regele lediglich das „Wie“ der Neuberechnung im speziellen Fall der Änderung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb müsse die Beklagte auch Absenkungen der BVV-Rente ausgleichen. Von diesem Verständnis des Pensionsvertrages sei die Beklagte auch selbst ausgegangen, was sich nicht nur daraus ergebe, dass sie bis Ende des Jahres 2007 bei ihren Berechnungen entsprechend verfahren sei, sondern auch daraus, dass sie ihm diese Verfahrensweise mit Schreiben vom ausdrücklich bestätigt habe. In diesem Schreiben liege die Zusage, dass Bezugspunkt der Anpassung die Gesamtversorgung und nicht die Ausgangsrente sei und dass Absenkungen der BVV-Rente durch die Beklagte ausgeglichen würden. Im Übrigen folge sein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe zum Kreis der leitenden Angestellten der Beklagten gehört, mit denen gleichlautende Pensionsverträge abgeschlossen worden seien. Bei der Anpassung der Betriebsrenten der anderen leitenden Angestellten habe die Beklagte stets an die Gesamtversorgung angeknüpft, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob anrechenbare anderweitige Versorgungsbezüge vorhanden gewesen seien.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

18Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG allein auf die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente beziehe. Deshalb seien spätere Veränderungen der zu berücksichtigenden BVV- und S-Rente unerheblich. Der mit dem Kläger geschlossene Pensionsvertrag enthalte keine davon abweichende Regelung. Er sehe schon nicht vor, dass die Betriebsrente bei einer Veränderung sämtlicher maßgeblicher Rechenfaktoren in der Rentenbezugsphase neu zu berechnen sei. Aus ihrem Schreiben vom folge nichts anderes. Hierin liege kein Angebot, die vertraglichen Vereinbarungen abzuändern. Aus der ständigen Berechnungspraxis in der Vergangenheit könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie habe die Pensionszusage nach Eintritt des Versorgungsfalls zunächst falsch interpretiert; diesen Irrtum habe sie nunmehr korrigiert. Das Vorbringen des Klägers zu einem etwaigen Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei unsubstantiiert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

21Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte an ihn für die Zeit von Januar bis August 2008 eine höhere als die von ihr gewährte Betriebsrente zahlt.

22I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 16 BetrAVG stützen.

23Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger ab Januar 2008 lediglich Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro brutto. Dieser Betrag bleibt hinter dem von der Beklagten tatsächlich ab dem gezahlten Betrag iHv. monatlich 2.853,06 Euro brutto zurück.

241. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum zu prüfen, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

25a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am  - der und der .

26b) Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl.  - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

27c) Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle drei Jahre. Den einheitlichen Anpassungsstichtag erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neu hinzukommenden Versorgungsempfänger bei der nächsten, alle drei Jahre stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann, je nach Zeitpunkt des Versorgungsfalls, zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Wenn der Arbeitgeber die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist knüpft, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl.  - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353).

28d) Der Kläger bezieht seit dem eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem , und damit nur wenige Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand erhöht. Hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag ab.

292. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Ausgangsrente des Klägers, dh. die Betriebsrente anzupassen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustand und die von der Beklagten auch gezahlt wurde. Diese beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung iHv. 7.384,50 Euro abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.939,50 Euro, abzüglich der BVV-Rente iHv. 1.518,48 Euro sowie abzüglich der S-Rente iHv. 1.270,94 Euro 2.655,58 Euro. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag beläuft sich auf 7,33 %, so dass die Beklagte ab dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro schuldet. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, da sie dem Kläger ab dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 Euro gezahlt hat.

30a) Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmung.

31aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt.

32bb) Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers - wie aus § 16 Abs. 2 BetrAVG folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl.  - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten (vgl.  - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353; - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern.

33b) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Ausgangsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum erfüllt. Die Ausgangsrente beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung iHv. 7.384,50 Euro abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.939,50 Euro, abzüglich der BVV-Rente iHv. 1.518,48 Euro sowie abzüglich der S-Rente iHv. 1.270,94 Euro 2.655,58 Euro. Der Kaufkraftverlust beläuft sich in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auf 7,33 %. Der Kläger hat daher ab dem Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlungen iHv. 2.853,06 Euro monatlich erfüllt.

34aa) Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 7,33 %.

35(1) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jedoch jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist ( - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

36(2) Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ( - Rn. 36 mwN; - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

37(3) In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn () bis zum aktuellen Anpassungsstichtag () auf 7,33 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 betrug im September 2004 106,4 und im Dezember 2007 114,2. Damit betrug die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 7,33 % [(114,2 : 106,4 – 1) x 100].

38bb) Demnach war die Ausgangsrente des Klägers iHv. 2.655,58 Euro zum um 194,65 Euro auf 2.850,23 Euro zu erhöhen. Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigte keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auf eine derartige Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze hat sich die Beklagte nicht berufen. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung entgegengestanden. Da die Beklagte ab dem an den Kläger eine Betriebsrente iHv. insgesamt 2.853,06 Euro gezahlt hat, ergibt sich für den Kläger kein Nachforderungsbetrag.

39II. Auch nach dem Pensionsvertrag vom kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass diese für die Zeit ab dem die Gesamtversorgung an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst und zudem die Differenz ausgleicht, die infolge der Absenkung der BVV-Rente entstanden ist. Nach den Regelungen des Pensionsvertrages steht dem Kläger für die Zeit ab dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.684,33 Euro zu. Auch dieser Betrag bleibt hinter dem von der Beklagten tatsächlich ab dem gezahlten Betrag iHv. monatlich 2.853,06 Euro brutto zurück.

401. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Pensionsvertrag vom die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht dahin modifiziert haben, dass Bezugsobjekt der Anpassung die Gesamtversorgung ist, und hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach dem Pensionsvertrag Absenkungen der BVV-Rente in der Rentenbezugsphase nicht durch Zahlung einer höheren Betriebsrente auszugleichen hat. Diese Auslegung des Pensionsvertrages durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

41a) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte auch den anderen leitenden Angestellten und Vorständen eine inhaltsgleiche Versorgungszusage erteilt hatte, ob es sich also bei dem Pensionsvertrag vom um eine typische oder eine nicht typische Vereinbarung handelt. Die Auslegung nicht typischer, individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber unterliegt die Auslegung typischer Verträge einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle ( - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.

42b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt aus dem im Pensionsvertrag vom verwendeten Begriff „Pension“ nicht, dass Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Gesamtversorgung ist. Die „Pension“ iSd. Pensionsvertrages ist nicht gleichbedeutend mit „Gesamtversorgung“, sondern lediglich die Betriebsrente, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.

43Zwar beträgt die „Pension“ nach § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages soviel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seiner BVV-Rente, seiner S-Rente sowie einer sonstigen Versorgung, soweit diese nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht, insgesamt 65 % seines letzten Bruttomonatsgehalts (Berechnungsgrundlage) erhält. Auch steigt die „Pension“ so, dass sich die Summe aus den zuvor genannten Rentenbezügen und der Pension der Bank von anfänglich 65 % für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziff. 8) um 1 % bis höchstens 75 % der Berechnungsgrundlage erhöht. Dies könnte für das Verständnis des Klägers sprechen.

44Allerdings unterscheidet § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages durch den Klammerzusatz „Gesamtpension“ zwischen der „Pension der Bank“ und der „Gesamtpension“ als der Summe der nach den Buchstaben a bis d anzurechnenden Rentenbezüge zuzüglich der Pension der Bank. Bereits hieraus wird deutlich, dass die Pension der Beklagten etwas anderes ist als die Gesamtversorgung.

45Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur bestätigt durch die in § 1 Ziffer 1 des Pensionsvertrages getroffene Vereinbarung, wonach die Bank dem Vertragsinhaber eine Altersversorgung durch Gewährung eines „Ruhegehaltes“ und nicht durch Gewährung einer Gesamtversorgung bzw. Gesamtpension verspricht, sondern auch durch die in § 5 des Pensionsvertrages getroffenen Regelungen. Nach § 5 der Versorgungsvereinbarung wird die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das Waisengeld am 15. eines jeden Monats gezahlt und zwar erstmalig für den Monat, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Zudem werden die Versorgungsleistungen erstmals für den Monat erbracht, für den keine Zahlungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrages erfolgen. Auch mit diesen Regelungen des Pensionsvertrages wird hinreichend verdeutlicht, dass unter „Pension“ iSd. Pensionsvertrages nur die Versorgungsleistungen zu verstehen sind, die von der Beklagten aufgrund des Pensionsvertrages tatsächlich an den Kläger zu zahlen sind.

46Für diese Auslegung spricht auch, dass nach § 7 Abs. 2 des Pensionsvertrages Bezüge aus einer nach Eintritt des Pensionsfalls, jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Vertragsinhabers auf die Pension angerechnet werden können, soweit sie zusammen mit der Pension (einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) das letzte monatliche Bruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages übersteigen. Wenn unter Pension die Gesamtpension zu verstehen gewesen wäre, hätte es des Klammerzusatzes „einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen“ nicht bedurft.

47c) Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages vom , wonach die Pension soviel beträgt, dass der Kläger einschließlich der BfA-Rente, der BVV-Rente und der S-Rente insgesamt 75 % der Berechnungsgrundlage erhält. § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der Rentenbezugsphase. Für die Rentenbezugsphase sieht der Pensionsvertrag mit § 1 Ziffer 6 eine Neuberechnung der Betriebsrente nur für den Fall vor, dass sich die BfA-Rente des Klägers verändert. Bei dieser Neuberechnung sind Veränderungen bei den anderen Rentenbezügen nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d des Pensionsvertrages allerdings nicht zu berücksichtigen. In § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages haben sich die Parteien auch nicht darauf verständigt, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr folgt aus § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages eine Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers, die neben der Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG besteht.

48aa) § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der Rentenbezugsphase.

49Der Pensionsvertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass die nach § 1 Ziffer 5 errechnete Leistung der Beklagten entsprechend der weiteren Entwicklung der anderen Rentenbezüge nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d des Pensionsvertrages immer wieder neu berechnet werden muss. Gegen ein solches Erfordernis spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen.

50§ 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages schließt sich unmittelbar an die in § 1 Ziffer 1 bis 4 geregelten Versorgungsfälle an und konkretisiert damit, in welcher Höhe die Pension nach § 1 Ziffer 1 bis 4 beansprucht werden kann.

51Zudem haben die Parteien in § 1 Ziffer 6 der Versorgungsvereinbarung für die Rentenbezugsphase eine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des Pensionsvertrages wird in dem Fall, dass sich die in § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a des Pensionsvertrages angerechnete Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, die Hälfte der Berechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an dieser Veränderung angepasst. Diese Regelung stellt sich als Ausnahme von der Regel dar, wonach die Leistungen in der Rentenbezugsphase nicht neu zu berechnen sind. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien allein im Hinblick auf die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente eine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Bereits dies spricht dafür, dass eine Verrechnungsbefugnis im Hinblick auf andere zu berücksichtigende Versorgungsleistungen in der Rentenbezugsphase nicht gewollt war. Zudem trifft § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Pensionsvertrages eine Einschränkung dahin, dass die Höhe der Pension sich nicht verändert, wenn die Erhöhung der gemäß Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a ergeben hat. Durch diese Regelung soll erkennbar die Ausgangsrente vor einer Auszehrung geschützt und den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BetrAVG genügt werden, wonach die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden dürfen, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung getragen, dass der Versorgungsgedanke Kürzungen jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn sie dazu führen, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugute kommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Damit verbietet § 5 Abs. 1 BetrAVG die Minderung der Betriebsrente durch die Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung (vgl.  - Rn. 24, AP BetrAVG § 5 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 34). Die in § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Pensionsvertrages getroffene Vereinbarung verdeutlicht damit nicht nur, dass die Parteien der Problematik einer etwaigen Auszehrung der im Versorgungsfall festgesetzten Leistung Rechnung getragen haben; sie zeigt auch auf, dass die Parteien nur hinsichtlich der zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Regelungsnotwendigkeit gesehen haben. Auch dies spricht gegen das Erfordernis einer Neuberechnung der Betriebsrente auch bei einer Veränderung der anderen zu berücksichtigenden Renten.

52bb) Auch in § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages haben die Parteien die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht dahin modifiziert, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr sieht § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages eine von dieser Bestimmung unabhängige, zusätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung der Betriebsrente vor.

53Dies folgt bereits daraus, dass § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages für den Fall der Veränderung der BfA-Rente eine Neuberechnung der Betriebsrente auf der Basis einer bereits fortgeschriebenen Gesamtversorgung vorsieht. Nach § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an der Veränderung angepasst, die die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils erfahren hat. Erhöht sich die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung, so führt dies zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage in dem in § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages festgelegten Umfang und damit zugleich zu einer entsprechenden Erhöhung der Gesamtversorgung. Dass die so fortgeschriebene Gesamtversorgung - zudem unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin - (teilweise nochmals) an den Kaufkraftverlust angepasst werden sollte, kann nicht angenommen werden.

542. Nach § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages kann der Kläger keine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente verlangen.

55Zwar war seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum um 0,54 % auf 1.949,89 Euro und zum um 1,1 % auf 1.971,41 Euro angehoben worden. Hierdurch hatte sich nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des Pensionsvertrages die Berechnungsgrundlage und infolgedessen die Gesamtversorgung für die Zeit ab dem auf 7.404,44 Euro und für die Zeit ab dem auf 7.445,16 Euro erhöht. Dies hat auch zu einem höheren Betriebsrentenanspruch geführt. Für die Zeit ab dem waren von der auf 7.404,44 Euro angehobenen Gesamtpension die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.949,89 Euro, die BVV-Rente mit 1.518,48 Euro sowie die S-Rente mit 1.270,94 Euro in Abzug zu bringen, was zu einem Betriebsrentenanspruch iHv. 2.665,13 Euro führte. Für die Zeit ab dem waren von der auf 7.445,16 Euro angestiegenen Gesamtpension die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.971,41 Euro, die BVV-Rente mit 1.518,48 Euro sowie die S-Rente mit 1.270,94 Euro in Abzug zu bringen, was zu einem Betriebsrentenanspruch iHv. 2.684,33 Euro führte. Die Beklagte hat jedoch rückwirkend ab dem eine Betriebsrente iHv. monatlich 2.738,67 Euro, in der Zeit ab dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.758,01 Euro und in der Zeit ab dem eine solche iHv. 2.853,06 Euro an den Kläger gezahlt und damit auch seine Ansprüche aus § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages erfüllt.

563. Aus der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es in dem vom Senat mit diesem Urteil entschiedenen Fall nicht um eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG, sondern um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei Gesamtversorgungszusagen, die eine Gesamtrentenfortschreibung in der Rentenbezugsphase vorsehen, aufgrund von Änderungen der Rechtslage eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung verlangen kann.

57III. Die Parteien haben den Pensionsvertrag vom nicht später dahin abgeändert, dass die Beklagte Anpassungen nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension schuldet. Ebenso wenig haben sie nachträglich vereinbart, dass sich Veränderungen der BVV-Rente oder der S-Rente auf die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Betriebsrente auswirken sollen. Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus der tatsächlichen Praxis der Beklagten noch aus ihrem Schreiben vom .

581. Zwar hat die Beklagte bis zum Beginn des Jahres 2008 die Betriebsrente des Klägers nicht in Übereinstimmung mit dem Pensionsvertrag berechnet, sondern zum einen die zum erfolgte Anpassung nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension bezogen und zum anderen auch während der Rentenbezugsphase sowohl die BVV-Rente als auch die S-Rente jeweils in der Höhe von der Gesamtversorgung in Abzug gebracht, in welcher der Kläger diese Leistungen tatsächlich erhalten hat.

59Aus dieser tatsächlichen Handhabung und Berechnungsweise konnte der Kläger allerdings nicht auf einen Willen der Beklagten schließen, dass diese bewusst abweichend von den Regelungen des Pensionsvertrages verfahren und den Pensionsvertrag entsprechend abändern wollte. Sämtliche Mitteilungen, die die Beklagte in diesem Zusammenhang gemacht hat, lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie glaubte, in Anwendung der Bestimmungen des Pensionsvertrages zu handeln. Die Beklagte wollte den Kläger lediglich über die Höhe seiner Betriebsrente informieren, wie sie sich nach ihrer Auffassung nach dem Pensionsvertrag berechnete. Vor diesem Hintergrund haben die Mitteilungen der Beklagten lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung (vgl.  - Rn. 22, NZA-RR 2009, 499).

602. Auch das Schreiben der Beklagten vom enthält kein Angebot auf Abänderung des Pensionsvertrages. Dieses Schreiben ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte - entgegen ihrer Berechnung vom , die eine Betriebsrente iHv. 2.726,11 Euro ausweist - rückwirkend für die Zeit ab dem eine höhere Betriebsrente, nämlich eine solche iHv. 2.738,67 Euro zur Auszahlung gebracht und der Kläger mit Schreiben vom um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe dieses Zahlbetrages gebeten hatte. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom die gewünschte Bestätigung zukommen lassen und ihn auch darüber informiert, wie sie diesen Betrag errechnet hatte. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung der Beklagten dahin, unabhängig von den Regelungen des Pensionsvertrages an den Kläger Leistungen erbringen zu wollen. Die Erklärung erschöpft sich in der Erläuterung der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise.

613. Die Berufung der Beklagten auf die fehlerhafte Berechnung der Betriebsrente verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

62a) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl.  - Rn. 21, AP BetrAVG § 9 Nr. 23).

63b) Für den Kläger ist durch die Mitteilungen der Beklagten über die Höhe seiner Betriebsrente und deren Berechnung zumindest für die Zukunft kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Ein Versorgungsempfänger kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich an einer irrtümlichen Feststellung von Leistungspflichten festhalten lassen will, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen (vgl.  - Rn. 22, AP BetrAVG § 9 Nr. 23). Zudem hat die Beklagte, unmittelbar nachdem sie ihren Irrtum erkannt hatte, durch Schreiben der W GmbH vom sowie vom auf ihren Berechnungsirrtum hingewiesen und dem Kläger die zutreffende Berechnung seiner Betriebsrente nach dem Pensionsvertrag erläutert.

64Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Vertragsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung und Zahlung Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hat hierzu schon nichts vorgetragen.

65IV. Der Kläger kann auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen.

661. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung ( - Rn. 22 mwN).

672. Danach kann der Kläger von der Beklagten keine Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, dass die Beklagte den Vorständen und anderen leitenden Angestellten inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt und bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG stets an die Gesamtversorgung angeknüpft hatte, so läge darin keine sachfremde Gruppenbildung. Die Beklagte war bis zum Beginn des Jahres 2008 auch bei der Anpassung der Betriebsrente des Klägers so verfahren und hatte erst danach ihre Anpassungspraxis geändert. Bis zum Beginn des Jahres 2008 wurden der Kläger und die Vorstände und anderen leitenden Angestellten demnach gleichbehandelt. Dass die Beklagte gegenüber den Vorständen und anderen leitenden Angestellten ihre ursprüngliche Anpassungspraxis auch über das Jahr 2007 hinaus fortgeführt hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1792 Nr. 29
DB 2012 S. 1935 Nr. 34
NAAAE-12466