BGH Beschluss v. - 2 StR 614/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Diebstahls wegen Schuldunfähigkeit bei der Tatbegehung (§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Maßregelausspruch.

2 1. Bei dem jetzt 31 Jahre alten Angeklagten, der von 1995 bis 2004 vielfach u.a. wegen Körperverletzungsdelikten und räuberischer Erpressung verurteilt wurde, besteht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Daneben leidet er an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, derentwegen er seit 2008 mehrfach in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt wurde. Nach den zu der Anlasstat getroffenen Feststellungen durchschlug der Angeklagte am Tattag in den frühen Morgenstunden alkoholisiert die Glasscheibe der Eingangstür eines Mehrfamilienhauses. Im weiteren Verlauf öffnete er die beschädigte Tür, wobei er sich Schnittverletzungen zuzog, und begab sich ins Treppenhaus. An einer Wohnungstür entdeckte der Angeklagte einen von außen im Türschloss stecken gelassenen Wohnungsschlüssel und nahm ihn an sich. Nachdem die Wohnungsinhaberin wenig später ihre Wohnung verlassen hatte, drang der Angeklagte mit dem zuvor entwendeten Schlüssel in die Wohnung ein. Dort entwendete er diverse Gegenstände, die er am nächsten Tag ins Haus zurückbrachte und in einem Kellerraum abstellte, wo sie sichergestellt werden konnten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte infolge seiner schizophrenen Erkrankung zur Tatzeit im Zustand der Schuldunfähigkeit befand.

3 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme der Schuldunfähigkeit rechtlich keinen Bedenken. Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.

4 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. § 63 StGB setzt hierfür voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat begründet. Insoweit muss es sich um dieselbe Defektquelle handeln. Nötig ist mithin ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist und dass auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH NStZ 1991, 528; NJW 1998, 2986, 2987; Fischer, StGB 59. Aufl. § 63 Rn. 14 mwN).

5 Inwieweit vom Angeklagten erhebliche Taten zu erwarten sind als Folge derselben psychischen Störung, auf welche die Anlasstat zurückzuführen ist, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht klar entnehmen. Nach den Urteilsgründen ist das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, davon ausgegangen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Phase seiner schizophrenen Erkrankung bei Tatbegehung aufgehoben war (UA S. 8, 12, 13). Demgegenüber stellt das Landgericht für die Gefährlichkeitsprognose ausschlaggebend auch auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ab (UA S. 15, 16). Aufgrund dieser Störung habe er bereits vor seiner Erkrankung an einer Schizophrenie, die bei ihm das Delinquenzrisiko steigere, über eine hohe kriminelle Energie verfügt und zahlreiche Straftaten verübt. Bei seiner prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht weiter berücksichtigt, dass im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung der Schizophrenie zwar eine Remission dieser Erkrankung zu erwarten sei, die dissoziale Persönlichkeitsstörung jedoch bis auf weiteres bestehen bleiben werde, sodass für die Zukunft allein schon aufgrund dieser Persönlichkeitsanteile des Angeklagten weitere erhebliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen als sehr wahrscheinlich anzusehen seien. Mit dieser Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose stützt sich das Landgericht maßgeblich auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die in der Anlasstat nach den Feststellungen indes keinen Ausdruck gefunden hat.

6 Soweit das Landgericht im Hinblick auf die schizophrene Erkrankung des Angeklagten als Beleg für die hierdurch bedingte Gefährlichkeit auf in den vergangenen Jahren wiederkehrende psychotische Dekompensationen verweist, die mit aggressivem straftatrelevanten Verhalten einhergegangen seien, entbehren die Ausführungen einer hinreichenden Konkretisierung. In den Urteilsgründen finden sich hierzu Hinweise lediglich für die Zeit der Unterbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Klinik ab April 2011 (UA S. 11). Insofern können krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, allerdings ohnehin nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein (BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611, 612; NStZ-RR 2011, 202, 203).

7 3. Die Anordnung der Unterbringung kann danach keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch nicht, sodass sie bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAE-10823