BGH Beschluss v. - V ZA 8/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 1, die Landessparkasse zu Oldenburg, beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beteiligten zu 4 unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (vom in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom [Nieders GVBl. S. 77]). Nach dieser Vorschrift ersetzt ein Vollstreckungsantrag der Landessparkasse den vollstreckbaren Schuldtitel. Mit Beschluss vom ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an. Ferner ließ es den Beitritt der Beteiligten zu 2 sowie mit Beschluss vom den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren zu.

2 Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Beschlüsse vom 15. März und ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

3 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 100/07 u.a., Rn. 5 [...]). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hier.

4 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich unabhängig von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, als richtig. Ob das nach dem Landesrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 bestehende Selbsttitulierungsrecht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auf die Erinnerung des Schuldners hin nicht zu prüfen.

5 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845). Eine aus materiellrechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend machen (Senat, Beschluss vom - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442, 443; , WM 2009, 846, 847). Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens ist ein den förmlichen Anforderungen genügender Titel von den Vollstreckungsorganen unbeschadet seiner möglichen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken (vgl. , BGHZ 118, 229, 234 und Beschluss vom - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel).

6 Sollte das Gesetz, durch das der Beteiligten zu 1 ein Selbsttitulierungsrecht eingeräumt worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar sein (so für eine vergleichbare Vorschrift: OLG Oldenburg, Beschluss vom - 8 U 139/10, [...]), wäre die materielle Wirksamkeit des Vollstreckungstitels bzw. -antrags betroffen. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches diesen einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog; vgl. , BGHZ 118, 229, 236; Senat, Urteil vom - V ZR 92/11, Rn. 8, [...]; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn. 6) geltend gemacht werden. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offen bleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich macht - nicht auf der Hand.

7 Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller auch hinsichtlich des Beschlusses, durch den der Beitritt der Beteiligten zu 3 zugelassen worden ist, nicht erhoben.

Fundstelle(n):
TAAAE-08664