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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8311/10

Gesetze: KStG 2008 § 8c S. 2, KStG 2008 § 34 Abs. 7b S. 1, GewStG § 10a S. 9, GewStG § 10a S. 10, UmwStG § 2

Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft unter Verkürzung der Beteiligungskette

Leitsatz

1. Bei einer Verschmelzung handelt es sich grundsätzlich um eine Übertragung i. S. d. § 8c KStG.

2. Wird aber durch eine Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen der Kapitalgesellschaft auf diese Kapitalgesellschaft aus Sicht der Obergesellschafter lediglich –unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse – jeweils eine bisher mittelbare Beteiligung in eine nunmehr unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist für diesen Sachverhalt § 8c KStG – unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer missbräuchlichen Verschiebung von Verlusten – im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden.

3. Werden Anteile im Rahmen einer Verschmelzung dinglich im Jahr 2008 übertragen, so ist § 8c KStG auch dann anwendbar, wenn der Übertragungsstichtag umwandlungsteuerrechtlich auf das Jahr 2007 rückbezogen wird.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1327 Nr. 21
DStR 2012 S. 8 Nr. 33
DStRE 2012 S. 1189 Nr. 19
KÖSDI 2012 S. 17927 Nr. 6
StBW 2012 S. 443 Nr. 10
Ubg 2012 S. 764 Nr. 11
AAAAE-08533

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2011 - 8 K 8311/10

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