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BMF 25.10.2001 IV B 3 - S 1301 Tür - 16/01, IWB 22/2001

Türkei; | der deutschen ESt entsprechende Steuern

In der Türkei wird eine Steuer unter der Bezeichnung ”Vergi Kesintisi” erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Abzugssteuer nach Art. 94 des türkischen EStG (”Gelir Vergisi”) bzw. Art. 24 des türkischen KStG (”Kurumlar Vergisi”), die insbes. von Zinsen und Lizenzgebühren einzubehalten ist. Daneben wird ein Zuschlag unter der Bezeichnung ”Fon Kesintisi” auf die ESt/KSt erhoben. Der Zuschlag beträgt 10 % der ESt/KSt und wird auf die veranlagte Steuer erhoben. Er wird grds. auch bei Abzugssteuern erhoben, nicht jedoch bei Steuern auf Löhne, Gehälter und Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum. Die genannte Steuer und der Zuschlag werden auch von deutscher Seite als unter das Abkommen fallende Steuern i. S. von Art. 2 DBA-Türkei angesehen. Dies bedeutet, dass die im Abkommen vorgesehenen Begrenzungen der Quellenste...

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