BGH Beschluss v. - AnwSt (R) 11/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Bayern, 27/09 vom AnwG München, 1 AnwG 25/07 vom

Tenor

Die Revision der Rechtsanwältin gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Beanstandung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Gründen jedenfalls unbegründet.

2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Anwaltsgerichtshof die Zielrichtung der von der Rechtsanwältin gestellten Beweisanträge ersichtlich nicht verkannt.

3. Die im Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin getroffenen Feststellungen tragen den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (vgl. , NStZ 2009, 692; zu den Anforderungen bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln s. auch , BGHSt 47, 278, 280 ff.). Am Eintritt der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO besteht kein Zweifel.

Fundstelle(n):
BAAAE-02724