BGH Beschluss v. - 1 StR 508/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Augsburg vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom bemerkt der Senat:

Auch wenn die rechtliche Würdigung des Landgerichts sich darin erschöpft, dass allein auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (UA S. 20), wodurch die rechtliche Bewertung der Einzeltaten nicht erleichtert wird, kann der Senat aus der Gesamtschau der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausschließen.

Danach kann dahinstehen, ob in der Einfuhr von 1 kg Heroin allein durch den Angeklagten zugleich auch ein mittäterschaftliches Handeltreiben oder nur eine tateinheitlich begangene Beihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber gegeben ist; denn durch das anschließende Veräußern von über 300 g Heroin aus dieser Lieferung durch den Angeklagten ist - bei einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % - auf jeden Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-97236