BGH Beschluss v. - VIII ZB 93/10

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort; typisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme

Leitsatz

1. Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom , VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8 und vom , VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN) .

2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; , GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; , NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; , NJW 2006, 3008 Rn. 13; , NJW 2008, 2122 Rn. 19; , JurBüro 2010, 369 unter [III] b und , juris Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschluss an , aaO) .

Gesetze: § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO

Instanzenzug: LG Tübingen Az: 5 T 369/10 Beschlussvorgehend AG Münsingen Az: 2 C 277/09

Gründe

I.

1Die Parteien schlossen Anfang des Jahres 2006 einen (Finanzierungs-) Leasingvertrag über ein EC-Karten-Zahlungsterminal. Da der Beklagte ab April 2008 die monatlichen Leasingraten nicht mehr zahlte, erklärte die Klägerin am unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die fristlose Kündigung des Leasingvertrages und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung der Leasingraten für April bis Juni 2008 sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages auf. Am erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid über diese Forderungen, gegen den der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhob.

2Mit Schriftsatz vom teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit, er habe den Vertrag inzwischen geprüft und festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin "vom Grunde her berechtigt" sei; nach Mitteilung der endgültigen Forderung unter Berücksichtigung des Verwertungserlöses werde er dem Beklagten empfehlen, die Forderung zu begleichen und den Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dieser Höhe zurückzunehmen.

3Da beides nicht erfolgte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und ihren Anspruch begründet. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin Verteidigungsbereitschaft angezeigt und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Mahn- und Bankrücklastschriftkosten gewandt, von der Ankündigung eines Sachantrags aber zunächst mit der Begründung abgesehen, der Beklagte habe seinen Kraftfahrzeughandel aufgegeben und sei völlig mittellos, so dass - wie schon außergerichtlich - vorgeschlagen werde, im Wege eines Vergleichs 300 € zur Erledigung aller streitgegenständlichen Ansprüche zu zahlen. Die Klägerin hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen. Daraufhin hat sich der Beklagtenvertreter schriftsätzlich gegen die Klageforderung gewandt und hierzu ausgeführt, der Leasingvertrag sei wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig, hilfsweise werde der von der Klägerin bei der Verwertung des Leasingobjekts erzielte Erlös als zu niedrig beanstandet.

4In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am hat der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkannt und ist daraufhin seinem Anerkenntnis gemäß - kostenpflichtig - verurteilt worden.

5Hierauf gestützt hat die Klägerin Kostenfestsetzung beantragt und hierbei unter anderem die Festsetzung der Reisekosten des Klägervertreters für die Fahrt von dessen Kanzlei zum Gerichtsort begehrt (Fahrtkosten in Höhe von 252 € für insgesamt 842 km und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 €). Der Beklagte ist (nur) der Festsetzung der Reisekosten entgegengetreten.

6Das Amtsgericht hat die vom Beklagten zu erstattenden Kosten der Klägerin auf 298,88 € festgesetzt. Dabei hat es an Stelle der geltend gemachten Kosten für die Reise des Klägervertreters zum Gerichtsort die Kosten angesetzt, die bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit Sitz am Gerichtsort angefallen wären.

7Die von der Klägerin hiergegen mit dem Ziel der antragsgemäßen Festsetzung der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr über den angefochtenen Beschluss hinausgehendes Kostenfestsetzungsbegehren weiter.

II.

8Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.

91. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht seien statt der mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Reisekosten nur die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten anzusetzen. Für die Klägerin habe bei der hier gegebenen Sachlage trotz der dauernden Zusammenarbeit mit ihrem Rechtsanwalt keine Veranlassung bestanden, diesen mit der Wahrnehmung des Güte- und Verhandlungstermins zu beauftragen und hierdurch Reisekosten zu verursachen, die nahezu ein Drittel der Hauptforderung ausmachten. Diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, da die Klägerin die Wahrnehmung des Verhandlungstermins ohne jeden Verzicht auf die wirksame und sachgerechte Vertretung ihrer Ansprüche auf einen billigeren Unterbevollmächtigten hätte übertragen können.

102. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11a) Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8; , NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Dies führt hier jedoch schon deshalb nicht zu einer Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Reisekosten, weil die Entfernung von der Kanzlei des Klägervertreters zum Gerichtsort unstreitig geringer ist als diejenige vom Geschäftsort der Klägerin zum Gerichtsort und die Klägerin daher im Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet hat, als sie bei einem am Geschäftsort der Klägerin ansässigen Rechtsanwalt angefallen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 b (1) und (2); vom - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 5 f.; vom - VI ZB 9/10, juris Rn. 9).

12b) Die Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist mithin entsprechend dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617 unter [B] II 2 b bb; BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 27/03, aaO unter II 2 a; vom - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 3 a - Unterbevollmächtigter III; vom - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 7; vom - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] a mwN) geltenden Grundsatz zu beurteilen, dass sich die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Ein tragender Grund für diese Annahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der Partei und dem Rechtsanwalt erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Letzteres ist ein entscheidender Gesichtspunkt bereits für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 1, 16) im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil für den Mandanten gewürdigt worden (, aaO).

13Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom - I ZB 4/04, aaO unter II 2; vom - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom - XII ZB 214/04, aaO Rn. 19; vom - III ZB 64/09, aaO unter [III] b; vom - VI ZB 9/10, aaO Rn. 8). Deshalb bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der - hier vom Beschwerdegericht allerdings getroffenen - Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (, aaO).

14c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann jedoch dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 30/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707 unter II 2; vom - XII ZB 214/04, aaO Rn. 8; vom - III ZB 64/09, aaO mwN).

15So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Klägerin verfügt unstreitig nicht über eine Rechtsabteilung. Auch stellte sich der Fall vor der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) so dar, dass zu erwarten gewesen wäre, der Beklagte werde gegenüber der Klage keine Einwendungen erheben. Mag der Fall sich auch anfänglich so dargestellt haben, dass von einer Versicherung des Beklagten, gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben, ausgegangen werden konnte, so trat durch den Inhalt des letzten Schriftsatzes des Beklagtenvertreters eine wesentliche Änderung der Sachlage ein. Denn der Beklagte wandte sich nun nicht nur - wie zuvor - gegen einen Teil der Nebenforderungen, sondern stellte zudem die Hauptforderung vollumfänglich in Abrede. Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stelle keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.

16d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters zu ersetzen sind (, aaO [III] unter d mwN). Auch im umgekehrten Fall, dass eine Partei, weil ausnahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reisekosten - dann der Partei zu einem Informationsgespräch mit dem Anwalt - erstattungsfähig sein (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 30/02, aaO unter [B] II 2 b bb (1); , aaO). § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO verlangt insoweit keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war. Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grundsätzlich vorrangig (, aaO).

17Dass im vorliegenden Fall, wie das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt hat, die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nahezu ein Drittel der Hauptforderung ausmachen, ändert hieran nichts. Denn selbst dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom - X ZB 21/07, aaO Rn. 10; vom - III ZB 64/09, aaO). Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 102/08, aaO Rn. 11; , aaO Rn. 16).

III.

18Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Wahrnehmung des Termins bei dem Amtsgericht Münsingen entstandenen Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 599 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 3 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der über den Betrag von 298,88 € hinaus festzusetzenden Kosten getroffen werden können.

Ball                                            Dr. Milger                                            Dr. Hessel

                     Dr. Fetzer                                          Dr. Bünger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 695 Nr. 11
AAAAD-97222