BGH Urteil v. - VIII ZR 118/10

Gewillkürte Prozessstandschaft eines Interessenverbands von Kfz-Vertragshändlern

Leitsatz

Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes an der Durchsetzung eines fremden Rechts ist grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspricht (im Anschluss an , MDR 1956, 154; vom , I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 mwN). Dabei kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen .

Gesetze: § 51 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 19 U 99/09 Urteilvorgehend Az: 86 O 58/08nachgehend Az: 19 U 99/09 Urteil

Tatbestand

1Die Beklagte ist die deutsche Importeurin von C.   -Fahrzeugen. Der Kläger nimmt verbandsmäßig die Interessen der C.   -Vertragshändler wahr. Seine Aufgaben sind in der Vereinssatzung unter anderem wie folgt beschrieben:

"§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von C.    -Vertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:

(...)

6. Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber C.    Deutschland AG [= Bekl.] im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der C.   Deutschland AG, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 3a 6.) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtlichen Schriften, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der C.    Deutschland AG durchzusetzen."

2Zur Beschlussfassung finden sich in der Vereinssatzung folgende Regelungen:

"§ 5 Die Mitgliederversammlung

(...)

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet:

a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über

(...)

6. Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber C.     Deutschland AG gemäß § 2 Ziff. 6 der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden."

3Mit Wirkung ab dem schloss die Beklagte mit den ihr angeschlossenen Händlern formularmäßig ausgestaltete Vertragshändlerverträge, die - anders als frühere Verträge - keine Regelungen über einen in bestimmter Höhe zu gewährenden Händlerrabatt enthielten, sondern unter Ziffer III Nr. 2 der als Anlage 4 beigefügten "Geschäftsbedingungen" folgende Regelung vorsehen:

"Für Neufahrzeuge gelten die Nettopreise, die sich aus den am Tage der Lieferung gültigen Preislisten ergeben. Die CDAG [C.    Deutschland AG = Bekl.] ist jederzeit berechtigt, die Preise für ihre Produkte und für die mit ihrer Lieferung verbundenen Leistungen neu festzusetzen. Die CDAG gibt dem Vertragspartner die neuen Preise unverzüglich nach ihrer Entscheidung über deren Festsetzung bekannt."

4Zum Sortiment der von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge zählten unter anderem das seit dem Jahr 2001 auf dem deutschen Markt befindliche Nutzfahrzeug "J.     II", der Transporter "Ju.   I" sowie der Mittelklasse-Pkw "C    " unter anderem in der Ausstattungsvariante "S.   ". Die Händlermarge für diese Fahrzeuge belief sich jedenfalls ab dem Jahr 2005 auf jeweils 14 Prozent für die Modelle "J.     II" und "Ju.   I" sowie auf 11 Prozent für das Modell "C    S.   ". Zum Juli/August 2006 brachte die Beklagte das Nutzfahrzeug "J.     III" auf den Markt. Die hierzu an die Vertragshändler übersandten Preislisten ergeben eine um zwei Prozentpunkte geringere Händlermarge als für die bisherige Version "J.     II". Auch bei dem neuen Transporter "Ju.   II" erfolgte ausweislich der von der Beklagten im Dezember 2007 veröffentlichten Preisliste eine entsprechende Reduzierung der Händlerspanne. Für das Modell "C    S.   " ergibt sich aus der am an die Vertragshändler übersandten Preisliste der Beklagten eine gegenüber dem Vorgängermodell um einen Prozentpunkt verringerte Händlermarge.

5Zwischen den Parteien geführte Verhandlungen über die Erhöhung der Margen blieben ohne Ergebnis. In hierzu einberufenen Mitgliederversammlungen wurde der Kläger durch Beschluss der anwesenden Mitglieder vom und bestätigendem Beschluss vom hinsichtlich der Fahrzeuge "J.     III" und "Ju.   II" sowie mit Beschluss der anwesenden Mitglieder vom bezüglich des Pkws "C    S.  " beauftragt, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückgängigmachung der Margenreduzierungen zu erreichen. Die Beschlüsse erfolgten nach dem - in erster Instanz noch unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Klägers einstimmig.

6Die Beklagte hat die Händlerverträge zwischenzeitlich zum gekündigt. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei seinen Mitgliedern, die mit der Beklagten einen C.   -Händlervertrag abgeschlossen haben, die Margen für die Modelle "J.     III" und "Ju.   II" um zwei Prozentpunkte und für das Modell "C    S.   " um einen Prozentpunkt zu kürzen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

7In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren dahin abgeändert, dass er die Beklagte nunmehr für den Zeitraum bis zum auf Unterlassung der vorgenannten Margenkürzungen bei allen Verbandsmitgliedern in Anspruch nimmt. In Anbetracht der vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen eine ausreichende Offenlegung der betroffenen Vertragshändler hat der Kläger diesen Unterlassungsantrag hilfsweise auf neun namentlich benannte Mitgliedsunternehmen beschränkt, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören. Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiter.

Gründe

8Die Revision hat Erfolg.

I.

9Das Berufungsgericht (, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

10Der Hilfsantrag sei unzulässig. Zwar sei die im Berufungsverfahren erfolgte Erweiterung der Klage um einen Hilfsantrag gemäß § 533 ZPO zulässig. Jedoch genüge der Hilfsantrag nicht den Anforderungen an eine gewillkürte Prozessstandschaft. Ein Verband könne Ansprüche seiner Mitglieder in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn er von seinen Mitgliedern wirksam zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte ermächtigt worden sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen besitze. Dabei liege ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung vor, wenn diese der satzungsgemäßen Wahrung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspreche. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger mit der nur vereinzelten Benennung individueller Mitglieder, die ihn zur Prozessführung ermächtigt hätten, nicht hinreichend dargetan.

11Der Kläger sei zwar nach § 2 Ziffer 6 seiner Satzung berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Beklagten insbesondere bei Margenkürzungen - notfalls auch unter Beschreitung des Rechtswegs - wahrzunehmen. Jedoch begründe § 2 Ziffer 6 der Satzung eine Berechtigung des Klägers zur Erhebung einer Klage gegen Margenkürzungen nicht schon dann, wenn Geschäftsbelange einzelner Mitglieder tangiert seien. Vielmehr bestehe eine solche Befugnis des Klägers nur bei der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vereinsangehörigen, auf Grund derer diese sich gerade zum Verband des Klägers zusammengeschlossen hätten ("Wahrung der Interessen seiner Mitglieder"). Dieses Erfordernis komme auch in § 5 Ziffer 3 a) 6 der Satzung zum Ausdruck, der einen Mehrheitsentscheid der Mitgliederversammlung über die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Margenkürzungen vorschreibe. Eine solche Beschlussfassung berechtige den Kläger daher nur zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte aller, zumindest aber seiner dafür stimmenden Mitglieder in ihrer kollektiven Verbundenheit. Der Kläger mache mit seinem Hilfsantrag dagegen nur die Rechte eines kleineren Bruchteils seiner Mitglieder geltend. Damit verfolge er - abweichend von dem Vereinszweck und den zuvor gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung - ausschließlich deren Individualinteressen und werde nicht mehr im Rahmen seiner durch etwaige Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung legitimierten satzungsmäßigen Aufgabe tätig, die Zulässigkeit der Margenkürzung für sämtliche oder jedenfalls für alle einer entsprechenden Rechtsverfolgung zustimmenden Vereinsmitglieder, deren Anzahl nach dem Vorbringen des Klägers 80 % des gesamten Mitgliederbestands ausmache, verbindlich zu klären.

II.

12Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zulässigkeit des Hilfsantrags nicht verneint werden. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden (Senatsurteil vom - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 1 mwN) - Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers vor.

141. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen kann, sofern er an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. , BGHZ 96, 151, 152; vom - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; vom - VIII ZR 78/98, aaO; vom - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Klägers überspannt.

152. Dem Kläger kann ein schutzwürdiges Interesse an den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht abgesprochen werden.

16a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei verbandsmäßigen Zusammenschlüssen ein solches Interesse grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die in Frage stehende Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Verbandsmitglieder entspricht (vgl. , MDR 1956, 154 unter I; vom - I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 unter II 2 b mwN; vom - V ZR 230/73, MDR 1976, 652; ebenso MünchKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., vor §§ 50 ff. Rn. 60 mwN; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 50 Rn. 58 mwN; differenzierend Ib ZR 59/65, BGHZ 48, 12, 15 f.).

17b) So verhält es sich hier. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers zählt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Falle von Margenkürzungen einschließlich der Einleitung eines gegen die Beklagte gerichteten Zivilprozesses (§ 2 Ziffer 6 der Satzung). Diesem Zweck dient nicht nur die im Streitfall ursprünglich erhobene Klage, sondern auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag.

18aa) Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass der Kläger das gestellte Unterlassungsbegehren in seinem - allein noch maßgeblichen - Hilfsantrag auf die zwischen der Beklagten und neun namentlich benannten Mitgliedsunternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse beschränkt hat. Denn eine satzungsgemäße Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Mitglieder setzt nicht zwingend voraus, dass rechtliche Schritte für alle oder zumindest für die Mehrheit der Mitglieder eingeleitet werden (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Bork, aaO). Vielmehr kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange sämtlicher oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen. Entscheidend für ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer gewillkürten Prozessstandschaft ist daher nicht die Anzahl der Mitglieder, für welche er einen Zivilprozess führt, sondern ob das Klageziel auch die geschäftlichen Interessen der übrigen Mitglieder berührt und sich nicht in der - vom Satzungszweck nicht gedeckten - Durchsetzung von Individualinteressen erschöpft (vgl. , aaO; vom - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 29).

19bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist hinsichtlich des Hilfsantrags ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Verfolgung der Rechte der neun namentlich benannten Mitglieder zu bejahen. Dem Kläger obliegt nach § 2 Ziffer 6 seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Dabei ist er im Falle eines Mehrheitsentscheids der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziffer 3 a) 6 der Satzung) gehalten, die hierfür erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist mit Beschlüssen der anwesenden Mitglieder vom , vom und vom beauftragt worden, zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder rechtliche Schritte gegen die Beklagte einzuleiten. Zur Erfüllung der ihm durch die Vereinssatzung und die gefassten Beschlüsse übertragenen Rechte und Pflichten hat der Kläger zunächst Feststellungsklage gegen die Beklagte erhoben, die er später in eine Unterlassungsklage abgeändert hat. Dass er das Unterlassungsbegehren mit dem Hilfsantrag auf die neun Mitgliedsunternehmen beschränkt hat, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören, beruht auf den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken an einer hinreichenden Konkretisierung des Mitgliederbestands, also auf rein prozessualen Erwägungen, und nicht darauf, dass die geschäftlichen Interessen der benannten neun Mitglieder anders gelagert wären als die der übrigen Verbandsangehörigen.

20Das eigene rechtliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung der im Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche wird entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht dadurch berührt, dass ein im vorliegenden Verfahren erstrittenes Urteil nur Rechtskraftwirkung zwischen den benannten Vertragshändlern und der Beklagten entfaltet. Trotz dieser Einschränkung dient die gewählte Form der Rechtsverfolgung der Erfüllung der dem Kläger übertragenen Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder. Denn der Inhalt eines im Verhältnis zwischen der Beklagten und den neun namentlich benannten Mitgliedsunternehmen ergehenden Urteils bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die geschäftlichen Belange der übrigen Mitglieder des Klägers. Die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Margenkürzungen zulässig sind, lässt sich generell und damit losgelöst von individuellen Vertragshändlerverhältnissen beantworten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die rechtliche Beurteilung des Streitfalls auch für die übrigen Händlerverträge Bedeutung gewinnt, sei es aufgrund einer darauf basierenden Verständigung der (Vertrags-)Parteien oder deswegen, weil die Gerichte in einem nachfolgenden Rechtsstreit den vorliegend eingenommenen Rechtsstandpunkt - zur Vermeidung divergierender Entscheidungen - teilen.

213. Auch die für die Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung durch die Rechtsinhaber liegt vor. § 2 Abs. 6 der Satzung des Klägers sieht ausdrücklich für den Fall eines mit Stimmenmehrheit gefassten Mitgliederentscheids die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Mitgliederinteressen durch den Kläger vor und regelt auch das Verfahren zur Einleitung gerichtlicher Schritte. Die Satzung trägt daher dem Umstand Rechnung, dass bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins von vorneherein auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Bei dieser Sachlage liegt in § 2 Abs. 6 der Satzung des Klägers bereits eine Ermächtigung durch die Vereinsmitglieder - und damit auch durch die neun vom Kläger im vorliegenden Verfahren repräsentierten Mitglieder - zur Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs für den Fall eines - hier vorliegenden - Mehrheitsentscheids der Mitglieder (vgl. , aaO; vom - III ZR 126/82, BGHZ 89, 1, 3 f.).

224. Da es sich bei den vom Kläger verfolgten Ansprüchen auf Rückgängigmachung von Margenkürzungen nicht um Unterlassungsansprüche im Sinne der §§ 1, 2 UKlaG handelt und auch kein wettbewerbsrechtlicher Kontext besteht, kommt es für die Klagebefugnis nicht darauf an, ob der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für entsprechende Ansprüche klagebefugt wäre (vgl. , WM 1998, 672 unter II 2).

III.

23Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen hat; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses sich mit der Frage der Begründetheit des Hilfsantrags befassen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball                                          Dr. Milger                                           Dr. Hessel

                   Dr. Fetzer                                           Dr. Bünger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2754 Nr. 45
RAAAD-94406