BGH Beschluss v. - IX ZB 128/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Trier, 23 IN 16/11 vom LG Trier, 6 T 15/11 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4 InsO, § 114 ZPO erfolgversprechend, als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möchte. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, 3 InsO entschieden. Das statthafte Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts war deswegen gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO. Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (, NZI 2004, 278 Rn. 4 ff; vom - IX ZB 220/04, KTS 2007, 253; vom - IX ZB 35/08, NZI 2009, 623 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Fundstelle(n):
RAAAD-88905