BGH Beschluss v. - 2 StR 198/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte F. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; , NStZ-RR 2002, 104; , NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Fundstelle(n):
QAAAD-88872