BGH Beschluss v. - IX ZR 199/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Oldenburg, 4 O 3389/06 vom OLG Oldenburg, 6 U 154/07 vom

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

I. Die als übergangen gerügten schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers hat das Berufungsgericht in seiner Darstellung des Entscheidungssachverhalts (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erwähnt. Negative Beweiskraft, dass sich der mündliche Berufungsvortrag deshalb auf diese Tatsachen nicht erstreckt hat, kann jedoch nach § 540 ZPO nicht angenommen werden (vgl. , BGHZ 158, 269, 280 ff zu § 313 Abs. 2 ZPO), um so weniger, als im Berufungsurteil die nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift vorgeschriebene Bezugnahme auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils fehlt und dieses eine Bezugnahme nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält. Die Gehörsrüge bezeichnet entsprechend § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO den übergangenen Vortrag; das genügt.

II. Die Gehörsrügen der Beschwerde sind nur im Nebenpunkt erfolgreich. In diesem Umfang führen sie zur Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO. Der Antrag des Klägers auf Revisionszulassung ist in diesem Zusammenhang auch als Sachantrag in der Hauptsache auszulegen.

1. Der Kläger hat in beiden Tatsacheninstanzen vorgetragen, die Beklagte sei auch für die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen zu den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2005 verantwortlich gewesen und hier sei ihm infolge unberechtigter Vorsteuerabzüge ein Schaden durch Nachzahlungszinsen in Höhe von 23.374 € erwachsen. Für den Ersatz dieses Schadens ist der Kläger als steuerpflichtiger Organträger forderungsberechtigt.

Mit dem Zinsschaden und seiner Begründung hat sich das Berufungsgericht anlässlich der im Übrigen abgewiesenen Klage nicht auseinandergesetzt. Seine Erwägung, eine fehlerhafte Gestaltungsberatung in Bezug auf die Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, trägt die Abweisung des selbständig begründeten Zinsschadens nicht. Denn die Beklagte hätte das Entstehen dieser Organschaft erkennen und umfassend berücksichtigen müssen, sofern ihr bestrittenes Dauermandat während des genannten Zeitraums bestand oder soweit sie einschlägige Einzeltätigkeiten verrichtet hat. Diese tatsächliche Streitfrage wird im zweiten Berufungsdurchgang aufzuklären sein.

2. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, soweit auch für die Gestaltungsberatung der Beklagten die Übergehung klägerischen Sachvortrags gerügt wird.

a) Die Beratung, die zur Vornahme der Betriebsaufspaltung im Jahre 1994 führte, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde belegt zu der insoweit behaupteten Pflichtwidrigkeit der Beklagten keinen ausreichenden Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden. Entgegen ihrer Annahme kommt für den in dem Gesamtvermögensvergleich zwischen Betriebseinheit und Betriebsaufspaltung einzustellenden Gewerbesteuervorteil der Gedanke der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht; denn der Gewerbesteuervorteil des Klägers ist nicht gegenüber einem Dritten erlangt worden (insoweit anders die Zinsersparnisse des Steuerschuldners, die vom Berater verschuldeten Verspätungszuschlägen gegenüberstehen, in dem von der Beschwerde zitierten Senatsurteil vom - IX ZR 124/90, NJW-RR 1991, 794 = WM 1991, 814). Auch die außersteuerlichen Folgen von Betriebsaufspaltung einerseits und fortdauernder Betriebseinheit andererseits sind nicht hinreichend dargestellt worden.

Im Übrigen trifft der Hinweis der Beschwerdeerwiderung zu, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlerhaft angeratener Betriebsaufspaltung nach der erhobenen Verjährungseinrede der Beklagten nicht mehr durchsetzbar wäre.

b) Soweit das Berufungsgericht einen Beratungsschaden des Klägers durch die Entstehung und Fortdauer der umsatzsteuerlichen Organschaft verneint hat, weil die von ihm vorgetragene Gestaltungsalternative steuerrechtlich wegen Missbrauchs nach § 42 AO unbeachtlich sei, geht es um die materiellrechtliche Wertung des Einzelfalls. Die hier gerügten Rechtsfehler liegen außerhalb einer möglichen Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Ein anderweitiger Grund zur Zulassung der Revision ist in diesem Zusammenhang indes nicht dargelegt.

III. Für den Streitwert bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten außer Betracht.

Fundstelle(n):
KAAAD-87046