BGH Beschluss v. - I ZR 200/09

Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft als unlautere geschäftliche Handlung

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 1 UWG

Instanzenzug: Az: 6 U 2279/08 Urteilvorgehend LG München I Az: 1 HKO 13279/07

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die sich im Streitfall stellende, an sich bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln der Privatwirtschaft zugleich als unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG 2004 bzw. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 angesehen werden kann, ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "FSA-Kodex" (Urteil vom - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 = WRP 2011, 444) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grundsatzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. , GRUR 2004, 712 - PEE-WEE; Beschluss vom - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 Rn. 10).
In der Entscheidung "FSA-Kodex" hat der Senat ausgesprochen (aaO Rn. 11, 16), dass ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG nur in Betracht kommt, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den Beispielsfällen der §§ 4 ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht. Dafür reicht der Verstoß gegen § 21 des FSA-Kodex, wie er auch im Streitfall in Rede steht, für sich genommen nicht aus (Senat, aaO Rn. 12). Maßgebend ist vielmehr ob durch die beanstandeten Angebote ein unangemessener unsachlicher Einfluss im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG auf die angesprochenen Ärzte ausgeübt worden ist (Senat, aaO Rn. 16). Eine solche Beeinflussung hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne dass insoweit Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Bornkamm                                 Büscher                             Schaffert
                           Koch                                   Löffler

Fundstelle(n):
YAAAD-86694