BAG Urteil v. - 5 AZR 49/10

Tariflicher Entgeltanspruch nach konzerninternem Wechsel

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 7/17 Ca 6103/08 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 17 Sa 821/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche nach einem konzerninternen Wechsel.

2Auf der Grundlage des Konzerntarifvertrags über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) und der Vereinigung Cockpit (VC) gültig ab (im Folgenden: TV WeFö) wechselte die zunächst bei der Beklagten beschäftigte Klägerin zum als 1. Offizierin zur C (im Folgenden: CIB), um dort zur Kapitänin ausgebildet zu werden. Nach dem Check-Out auf dem Ausbildungsmuster A 320 wurde die Klägerin seit dem als Kapitänin eingesetzt. Ihre Monatsvergütung betrug zuletzt 10.487,55 Euro brutto, die sich aus einem Grundgehalt iHv. 9.018,00 Euro brutto und einer Schichtzulage iHv. 1.469,55 Euro brutto zusammensetzte.

3Zum wechselte die Klägerin zur Beklagten, um dort nach erfolgreicher Umschulung als Kapitänin auf dem Flugzeugmuster A 340 eingesetzt zu werden. Der Check-Out auf dem Wechselmuster erfolgte am .

In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom heißt es auszugsweise:

Der ab gültige Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Beklagten vom (VTV) regelt ua.:

6Die tarifliche Schichtzulage beträgt bei der Beklagten wie bei CIB 16,3 Prozent des Grundgehalts. Nach einer Tarifvereinbarung vom wurden die individuellen tariflichen Grundvergütungen der Cockpitmitarbeiter der Beklagten zum um 2,5 Prozent und zum um weitere drei Prozent erhöht.

7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach ihrer Rückkehr zur Beklagten sei ihr zuletzt von CIB bezogenes Grundgehalt um den Steigerungsbetrag von 916,35 Euro brutto und der so ermittelte Betrag um die Tarifentgelterhöhungen von 2,5 Prozent und drei Prozent auf 10.488,19 Euro brutto zu erhöhen. Mit der Schichtzulage errechne sich eine anfängliche Monatsvergütung iHv. 12.197,76 Euro brutto. Die monatliche Differenz von 1.710, 21 Euro hat die Klägerin in den Vorinstanzen für die Zeit vom bis zum geltend gemacht. Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV seien ihr bezogen auf das Ernennungsdatum zur Kapitänin bei CIB am zu gewähren.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Gemäß § 3 Abs. 6 VTV sei die beim früheren Arbeitgeber gezahlte Grundvergütung weiterzugewähren. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV gelte nicht für Kapitänswechsler. Die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV seien erst nach Zurücklegen der entsprechenden Beschäftigungsjahre als Kapitänin bei der Beklagten zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage teilweise abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter und verlangt mit einer Erweiterung des Zahlungsantrags Differenzvergütung auch für die Monate September 2009 bis März 2010. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

11Die Revisionen der Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung nur zum Teil stattgegeben.

12I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

131. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV bejaht.

14a) Nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV wird die bei der Ernennung zum Kapitän zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiters um einen Betrag von 902,81 Euro (ab dem : 916,35 Euro) erhöht, jedoch mindestens auf 8.792,74 Euro (ab dem : 8.924,63 Euro). Aus diesem Tarifwortlaut folgt ein Anspruch der bei der Beklagten eingesetzten Kapitäne auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung. Die von der Beklagten vertretene Beschränkung der Norm auf Cockpitmitarbeiter, die von der Beklagten selbst erstmals zu Kapitänen ernannt werden, lässt sich § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV nicht entnehmen. Diese Norm fasst sprachlich missglückt zwei Regelungstatbestände zusammen. Der erste Halbsatz begründet im Falle der Ernennung zum Kapitän einen Anspruch auf Erhöhung der Grundvergütung um den genannten Steigerungsbetrag. Der zweite Halbsatz hat zwei Funktionen. Zum einen stockt er die Grundvergütung im Falle einer Erhöhung nach dem ersten Halbsatz auf den genannten Mindestbetrag auf. Zum anderen ordnet er an, dass diese Mindestvergütung an Kapitäne zu zahlen ist. Dieser im zweiten Halbsatz geregelte Anspruch auf Mindestvergütung setzt schon nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zwingend voraus, dass die Ernennung zum Kapitän bei der Beklagten selbst erfolgt ist. Eine solche Auslegung widerspräche zudem dem Sinn und Zweck des § 3 VTV iVm. den Vorschriften des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) (im Folgenden: MTV), dessen Anwendung die Beklagte auch mit der Klägerin als Kapitänswechslerin vereinbart hat. Der MTV gilt einschränkungslos für alle Kapitäne, die bei der Beklagten als verantwortliche Flugzeugführer eingesetzt sind, § 1 Abs. 1 MTV iVm. Ziff. 1a der Anlage 1. Nach § 6 Abs. 1 des MTV werden diese Mitarbeiter nach festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. § 6 Abs. 2 MTV bestimmt, dass die Mitarbeiter die für ihre Beschäftigungsgruppe im Vergütungstarifvertrag ausgewiesene Vergütung erhalten. Nach § 7 Abs. 1 MTV erhalten die Mitarbeiter eine Monatsvergütung, die sich aus einer Grundvergütung und der Schichtzulage zusammensetzt. Auch der Vergütungstarifvertrag gilt einschränkungslos für die im Manteltarifvertrag aufgeführten Cockpitmitarbeiter und regelt deren Vergütung, § 1 Abs. 1 VTV. Dabei wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 VTV die in § 7 Abs. 1 MTV bestimmte Zusammensetzung des Monatseinkommens erneut aufgegriffen. Nach dieser auch allgemein üblichen Systematik bezweckt der Vergütungstarifvertrag eine Regelung der Vergütung und insbesondere auch der Grundvergütung für alle Cockpitmitarbeiter, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Diese Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV „nach den folgenden Abs. (2) bis (5)“ des § 3. Die Absätze 2 bis 4, die die Grundvergütung der II. Offiziere, der I. Offiziere und der Kapitäne regeln, gelten damit grundsätzlich für alle Beschäftigten, die von der Beklagten in diesen Funktionen eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie die darin geforderte Qualifikation bei der Beklagten selbst oder bei einem anderen Unternehmen erworben haben. Würde man neu eingestellte II. Offiziere, I. Offiziere und Kapitäne, die von einem anderen Arbeitgeber zur Beklagten wechseln, trotz der in § 3 Abs. 1 VTV bestimmten Anordnung nicht nach § 3 Abs. 2 bis 4 VTV eingruppieren können, wäre der VTV entgegen seiner Zielsetzung lückenhaft und die Beklagte könnte ihre aus § 6 MTV resultierende Verpflichtung zur Eingruppierung nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere für Kapitäne, die von einem nicht konzernangehörigen Unternehmen zur Beklagten wechseln. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 VTV getroffenen Regelungen primär auf eine „Ernennung“ durch die Beklagte zugeschnitten sind. Die Mindestvergütung ist aber in § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV unabhängig von der Frage der Ernennung zum Kapitän geregelt. Außerdem führt allein die Annahme einer einheitlichen Mindestvergütung für alle Kapitäne zu einer vernünftigen und am Vollständigkeitszweck des VTV orientierten und praktisch brauchbaren Regelung.

15b) Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt § 3 Abs. 6 VTV keine Grundvergütung für Kapitänswechsler nach dem TV WeFö. Dagegen spricht zunächst, dass § 3 Abs. 6 VTV in § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV, der nur auf die Absätze 2 bis 5 verweist, nicht zur Bestimmung der Grundvergütung in Bezug genommen worden ist. Hieraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Tarifvertrag die Absätze 2 bis 5 des § 3 VTV als maßgebliche Normen für die Bestimmung der Höhe der Grundvergütung angesehen hat. Überzeugende Gründe, dass es sich bei dem unterlassenen Hinweis auf den Absatz 6 in der Verweisungsnorm um ein Redaktionsversehen handelt, gibt es nicht.

16Zudem regelt § 3 Abs. 6 VTV die Grundvergütung der Wechsler nicht eigenständig. § 3 Abs. 6 VTV besagt lediglich, dass das mitgebrachte Grundgehalt nach einem Arbeitgeberwechsel aufgrund des TV WeFö in Relation zur Höhe der Schichtzulage bei der Beklagten als aufnehmender Gesellschaft „angepasst“ bzw. „umgerechnet“ wird. Wurde bei der abgebenden Gesellschaft eine höhere Schichtzulage gewährt, erhöht sich nach der in § 3 Abs. 6 VTV genannten Formel das Grundgehalt des Cockpitmitarbeiters soweit, dass es sich mit der niedrigeren Schichtzulage bei der Beklagten zu einer unveränderten Monatsvergütung summiert. Wurde bei der abgebenden Gesellschaft eine geringere Schichtzulage gewährt, verringert sich das Grundgehalt des Cockpitmitarbeiters soweit, dass es sich mit der höheren Schichtzulage bei der Beklagten ebenfalls zu der bisherigen Monatsvergütung aufaddiert. Wird die Schichtzulage bei der abgebenden Gesellschaft und der Beklagten, wie im Streitfall, in gleicher Höhe gezahlt, kommt die Norm nicht zum Tragen. Damit trifft § 3 Abs. 6 VTV allenfalls mittelbar eine Aussage zur Höhe der Grundvergütung im Zeitpunkt des Wechsels und trifft insoweit keine abschließende Regelung. Jedenfalls kommt ein weitergehender Zweck im Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck.

17c) Die Differenz zwischen der nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV zu zahlenden Mindestvergütung einschließlich der Tarifentgelterhöhungen gemäß der Tarifvereinbarung vom und der tatsächlich von der Beklagten geleisteten Vergütung beläuft sich nach der zutreffenden Berechnung des Landesarbeitsgerichts auf 470,45 Euro brutto monatlich. Daraus errechnen sich die vom Landesarbeitsgericht für die Zeit vom bis zum insgesamt ausgeurteilten Beträge.

18d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 5 Abs. 4 Buchst. a MTV.

192. Der Feststellungsantrag zu 2. ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig und im Umfang der von der Klägerin zu beanspruchenden Mindestvergütung, wie unter I. 1. der Entscheidungsgründe dargestellt, begründet.

20II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Erweiterung des Zahlungsantrags in der Revision für die Monate September 2009 bis März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung des Steigerungsbetrags nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV und die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Erhöhung des Monatsentgelts um die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV bezogen auf das Ernennungsdatum zur Kapitänin zum zutreffend abgewiesen.

211. Die Klageerweiterung in der Revision ist unzulässig.

22Nach § 559 Abs. 1 ZPO sind Klageänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Antragsänderungen können allenfalls aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt ( - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35; - 7 AZR 438/09 - Rn. 57).

23Vorliegend kann die Klageerweiterung in der Revisionsinstanz nicht allein auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt oder/und unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden. Ohne weitere tatsächliche Feststellungen kann der Senat nicht davon ausgehen, dass die Klägerin (auch) von September 2009 bis März 2010 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand und eine „reguläre“ Monatsvergütung bezog.

242. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag von 916,35 Euro nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts.

25Aus dem Gesamtzusammenhang des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 VTV wird deutlich, dass der Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV ausschließlich an die Kapitäne gezahlt wird, die bei der Beklagten erstmals zu Kapitänen ernannt werden. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV baut mit dem dort vorgesehenen „Erhöhungsmechanismus“ auf § 3 Abs. 3 VTV auf. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Erhöhung allein auf das zuvor als I. Offizier bezogene Grundgehalt bezieht. Sie dient nicht der nochmaligen Erhöhung einer Grundvergütung, die bereits als Kapitän - wenn auch bei einem anderen Arbeitgeber - bezogen wurde. Damit greift die Vorschrift in Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 10 TV WeFö auch nicht nach dem Check-Out auf dem Wechselmuster ein. Der Musterwechsel lässt die Funktion als Kapitän unberührt.

263. Der Antrag zu 3. ist unbegründet.

27Er zielt auf die Feststellung, dass die Beklagte das Grundgehalt der Klägerin nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2, § 5 VTV im August 2009 nicht lediglich um den Steigerungsbetrag für ein Beschäftigungsjahr, sondern gleichsam „auf einen Schlag“ um den Steigerungsbetrag für vier Beschäftigungsjahre zu erhöhen habe.

28a) Für die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV sind Vordienstzeiten als Kapitän bei einer anderen Konzerngesellschaft jedoch nicht zu berücksichtigen. Beschäftigungsjahre als Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV sind mangels gegenteiliger Bestimmung des Tarifvertrags nur Jahre der Beschäftigung in dieser Funktion bei der Beklagten (vgl.  - zu II 2 der Gründe, BAGE 108, 239). § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV sieht für Kapitänswechsler lediglich die Zahlung der dort genannten Mindestvergütung vor. Spätere Steigerungen der Grundvergütung richten sich nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV. Würden dabei auch Beschäftigungszeiten als Kapitän bei der abgebenden Gesellschaft berücksichtigt, würden Wechsler, die bereits ein „gesteigertes“ Grundgehalt mitbringen, doppelt begünstigt. Zudem käme es zu der merkwürdigen Situation, dass zum ersten Termin sogleich eine mehrfache Steigerung zu erfolgen hätte.

29Gegen die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Kapitän bei der abgebenden Gesellschaft spricht auch § 7 Abs. 11 TV WeFö, dessen Unterabs. 3 bei einem Arbeitgeberwechsel die bei der früheren Gesellschaft verbrachten Beschäftigungszeiten (nur) bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt werden. Sonstige Anrechnungen sind nicht vorgesehen.

30b) Aus Ziff. 5 des Arbeitsvertrags der Parteien vom folgt nichts anderes. Übertarifliche Ansprüche sollten dort nicht begründet werden. Zudem ist fraglich, ob die Ernennung zur Kapitänin eine „arbeitsrechtliche Maßnahme“ im dort gemeinten Sinne darstellt. Jedenfalls bleibt der Klägerin die Mindestgrundvergütung nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV als Sockel für weitere Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV erhalten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
JAAAD-85957