BGH Beschluss v. - IX ZB 133/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aschaffenburg, 43 T 29/11 vom LG Aschaffenburg, 43 T 31/11 vom AG Aschaffenburg, 4 IN 254/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. , WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-) Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom ausdrücklich nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
ZAAAD-85113