BGH Beschluss v. - 4 StR 2/11

Anordnung des Wertverfalls: Verfall des für die Bestechung eines Amtsträgers überlassenen Geldbetrags

Gesetze: § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a StGB

Instanzenzug: LG Rostock Az: 18 KLs 36/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 32.000 € angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Unbeschadet der Frage, ob in der späteren Rechtsmittelbeschränkung eine Teilrücknahme zu sehen ist (vgl. , BGHSt 38, 4; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 29), hat Rechtsanwalt P.      im Schriftsatz vom eine Ermächtigung zur Beschränkung der Revision nachgewiesen.

32. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

4a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte in acht Fällen Geldbeträge zwischen 2.000 € und 12.000 €  - insgesamt 32.000 € - an eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde, die daraufhin verabredungsgemäß acht vietnamesischen Staatsangehörigen, bei denen es sich um Familienmitglieder oder Bekannte des Angeklagten handelte, Aufenthaltsgenehmigungen erteilte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

5b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. , BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom   - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).

6Das Urteil lässt offen, ob der Angeklagte in einzelnen Fällen ohnehin eigene Geldmittel zu Bestechungszwecken eingesetzt hat, was bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln für seine Kinder und seinen Adoptivsohn nahe liegt. Soweit dem Angeklagten einzelne Geldbeträge von Dritten zur Weitergabe an die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde überlassen wurden, hat er das Geld nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. ).

7Der angeordnete Verfall von Wertersatz ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben.

83. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vorrangig um die Höhe der verhängten Strafe ging (den Betrag von 32.000 € hat der Angeklagte, wie sich aus den Ausführungen UA 10 ergibt, bereits am letzten Hauptverhandlungstag überwiesen), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ernemann                                 Solin-Stojanović                                 Roggenbuck

                         Franke                                            Mutzbauer

Fundstelle(n):
wistra 2011 S. 298 Nr. 8
MAAAD-85100