BGH Beschluss v. - IX ZB 229/10

Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im schriftlichen Verfahren

Gesetze: § 5 Abs 2 InsO, § 290 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: 85 T 239/10 Beschlussvorgehend AG Spandau Az: 38 IK 153/03 Beschluss

Gründe

I.

1Auf Antrag der Schuldnerin vom auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Restschuldbefreiung eröffnete das das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder. Das Insolvenzverfahren dauert an. Am beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung. Am teilte der weitere Beteiligte zu 2 mit, dass seiner Ansicht nach ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vorliege. Mit Beschluss vom ordnete das Insolvenzgericht für die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung das schriftliche Verfahren an und setzte Frist bis , binnen der der Restschuldbefreiung widersprochen werden könne. Die weiteren Beteiligten zu 1 beantragten die Versagung der Restschuldbefreiung.

2Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nicht bekannt gemacht worden.

3Am haben die weiteren Beteiligten zu 1, am der weitere Beteiligte zu 2 gegenüber dem Insolvenzgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am hat die Schuldnerin fristgerecht Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schreiben vom an den Bundesgerichtshof haben die weiteren Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen.

4Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Gewährung der beantragten Restschuldbefreiung, hilfsweise Feststellung, dass die Entscheidung der Vorinstanzen gegenstandslos sind, weiter hilfsweise Zurückverweisung.

II.

5Die statthafte (§ 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 6, 7 InsO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 InsO) ist begründet. Durch die wirksame Rücknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung zu erteilen.

61. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hatte das Insolvenzgericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens über den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (, BGHZ 183, 258 Rn. 14).

7Da noch kein Schlusstermin abgehalten werden konnte, musste die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und der Schuldnerin in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies konnte in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, aaO Rn. 28). Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist bis zum gesetzt, bis zu dem der Restschuldbefreiung widersprochen werden konnte.

82. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur im Schlusstermin gestellt werden. Ein schon zuvor gestellter Antrag ist lediglich als Ankündigung eines Antrags zu werten (, ZInsO 2003, 413, 414). Dies gilt entsprechend für einen vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

9Ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO für die Durchführung des Schlusstermins schriftliches Verfahren angeordnet worden, muss der Versagungsantrag dementsprechend im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden. Bereits zuvor gestellte Versagungsanträge sind auch hier lediglich als Ankündigung von Anträgen zu werten.

10Die weiteren Beteiligten zu 1 haben - nach früherer Ankündigung eines Antrags - im Rahmen des schriftlichen Verfahrens einen Antrag gestellt. Ob das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2 vom als Versagungsantrag ausgelegt werden könnte, erscheint bereits zweifelhaft. Mitgeteilt wurde lediglich, dass nach dortiger Ansicht ein Versagungsgrund vorliege. Die Versagung als solche wurde nicht beantragt. Jedenfalls wurde innerhalb des angeordneten schriftlichen Verfahrens kein Antrag gestellt. Das Schreiben der weiteren Beteiligten zu 2 konnte deshalb allenfalls als wirkungslose Ankündigung eines später nicht gestellten Antrags verstanden werden.

113. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 konnte bis zum Eintritt der Rechtskraft über die ergangenen Entscheidungen zurückgenommen werden. Die Zurücknahme war jedenfalls wirksam dadurch möglich, dass sie gegenüber dem Bundesgerichtshof erklärt wurde, bei dem zu dieser Zeit das Verfahren anhängig war (, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 f). Die weiteren Beteiligten zu 1 haben ihren Versagungsantrag gegenüber dem Bundesgerichtshof zurückgenommen. Einer anwaltlichen Vertretung bedurfte es hierbei nicht ( aaO Rn. 5; für die Rücknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. , BGHZ 14, 210, 211 f; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 12a).

12Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Rücknahmeerklärungen der weiteren Beteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht wirksam waren, bedarf keiner Entscheidung. Dasselbe gilt für die Frage, ob diese Erklärungen jedenfalls mit ihrer rechtzeitigen Vorlage an den Bundesgerichtshof wirksam geworden sind.

134. Mit der wirksamen Rücknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die entsprechende Feststellung ist auf den gestellten Antrag auszusprechen ( aaO Rn. 7).

145. Da keine wirksamen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen, ist der Schuldnerin mit Wirkung ab dem Tag des Ablaufs der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung zu gewähren, § 300 InsO (vgl. aaO Rn. 30 ff).

156. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensgegner nicht vorhanden ist.

Kayser                             Vill                                  Lohmann

                    Pape                            Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WM 2011 S. 1144 Nr. 24
SAAAD-84635