BGH Beschluss v. - 4 StR 124/11

Strafverfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe eines fälschlicherweise eine Bedrohungslage angebenden Angeklagten

Gesetze: § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 51 KLs 233 Js 31/10 - 11/10 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Richtigstellung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Den Schuldspruch hat der Senat berichtigt, da in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist, dass der Angeklagte nach §§ 22, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist (vgl. , NStZ-RR 2009, 377; vom - 3 StR 496/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 250 Rn. 2 m.w.N.).

32. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft hat. Ausweislich der Urteilsgründe räumte der Angeklagte, der nach eigenen Angaben vor den Drohungen des früheren Mitangeklagten W.   Schutz bei der Polizei gesucht hatte, in seiner polizeilichen Vernehmung zwei Tage nach der Tat seine Tatbeteiligung ein und benannte den gesondert verfolgten Ö.     sowie die früheren Mitangeklagten W.    und C.    als Mitwirkende am Tatgeschehen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht näher mit der Frage befassen müssen, ob die vom Straftatenkatalog des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasste versuchte Raubtat durch die Angaben des Angeklagten im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden ist. Dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung fälschlicherweise eine Bedrohungslage als Grund für seine Mitwirkung an dem versuchten Raub behauptet hatte, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. , BGHSt 33, 80 zu § 31 BtMG a.F.; Fischer aaO § 46b Rn. 13).

4Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Trotz der sehr milde bemessenen Freiheitsstrafe sowie des Umstands, dass die Strafkammer das umfassende Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter Benennung der Mittäter und deren Tatbeiträge strafmildernd gewertet hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der den vertypten Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 StGB betreffende Erörterungsmangel bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

5Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (, BGHSt 35, 267).

Ernemann                                   Solin-Stojanović                                   Roggenbuck

                         Franke                                                    Bender

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Fundstelle(n):
AAAAD-83549