BGH Beschluss v. - II ZR 83/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Celle, 9 U 92/09 vom LG Hannover, 32 O 68/08 vom

Tenor

Die Beschwerden der Kläger und der Streithelferinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zwar bleibt der Aktionär entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Übertragungsbeschluss anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (). Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die gefassten Beschlüsse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Jedenfalls hätte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 420.000 €

Fundstelle(n):
MAAAD-82077