BVerwG Beschluss v. - 3 B 66/10

Berufliche Rehabilitierung; repressive Ausgrenzung; systembedingte berufliche Benachteiligung

Gesetze: § 1 Abs 1 BerRehaG

Instanzenzug: Az: 3 K 735/09 Urteil

Gründe

1Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung und den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile gemäß dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er sei aus politischen Gründen zum von seiner Tätigkeit als Direktor für Technik des VEB Dienstleistungskombinats L. abberufen worden und bis zur Wende arbeitslos geblieben. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos, weil der Kläger keine politischen Motive für die Abberufung habe darlegen können. Ob die gegen ihn erhobenen fachlichen und persönlichen Vorwürfe (ungenügende Beherrschung des Verantwortungsbereichs, Arbeitspflichtverletzungen und mangelhafter Arbeitsstil) berechtigt gewesen seien, könne nicht überprüft werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, die berufliche Benachteiligung sei systembedingt gewesen, eine Rehabilitierung daher ausgeschlossen.

2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.).

31. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4a) Der Kläger möchte zunächst geklärt wissen, "welche Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG für die Geltendmachung eines Anspruchs als Opfer individueller politischer Verfolgung bestehen". In dieser allgemeinen Form würde sich die Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist, soweit für die Entscheidung des Falles von Belang, geklärt, wie der Begriff der politischen Verfolgung im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG eine Ausgrenzung des Einzelnen erfordert, durch die das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt wird ( BVerwG 3 C 34.99 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 = ZOV 2000, 405 unter Bezugnahme auf u.a. - BVerfGE 54, 341 <357>; ebenso schon BVerwG 3 C 39.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13 = ZOV 1999, 55 <56>). Solche Ausgrenzungen können zwar fraglos auch Kündigungen, Herabstufungen und ähnliche Maßnahmen sowie erzwungene Aufhebungs- oder Änderungsverträge darstellen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BTDrucks 12/4994 S. 43 und BVerwG 3 C 40.09 - ZOV 2010, 324); die Beendigung der Beschäftigung muss aber auf eine individuelle, politisch motivierte Repressionsmaßnahme von einiger Intensität zurückzuführen sein (vgl. Urteil vom a.a.O.). Berufliche Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gehören grundsätzlich nicht dazu. Sie entsprachen mehr oder weniger dem allgemeinen Schicksal von DDR-Bürgern und sind nach der Zielsetzung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht rehabilitierungsfähig (vgl. Urteile vom a.a.O. und vom a.a.O.; Beschluss des Senats vom - BVerwG 3 B 134.08 - ZOV 2009, 212; ebenso BTDrucks 12/4994 S. 43).

5b) Weiter hält der Kläger für klärungsbedürftig, wie der Begriff der "systembedingten beruflichen Benachteiligung" zu verstehen ist, ob insbesondere gezielte einzelne Benachteiligungen aufgrund von systemkritischen Äußerungen oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in das herrschende System als systembedingt anzusehen seien. Auch dies ist indes hinreichend geklärt. Der Senat hat in Anknüpfung an die auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zielsetzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BTDrucks 12/4994 S. 18) entschieden, dass im Recht der beruflichen Rehabilitierung die systembedingten Besonderheiten eines kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, d.h. unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen sind. Zur Staatsraison der DDR gehörte unter anderem das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse, also der SED (Urteil vom a.a.O.).

6Es stimmt mit diesen Grundsätzen überein, wenn das Verwaltungsgericht (UA S. 7) bei seiner Beurteilung von der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom (GBl. DDR I Nr. 38 S. 355) ausgeht. In dieser spiegelt sich handgreiflich wider, dass der Kläger als Fachdirektor im Auftrag des sozialistischen Staates tätig und auf die Verwirklichung der Beschlüsse der SED festgelegt war (vgl. nur § 31 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung), die innerhalb des Betriebes von dessen Direktor umzusetzen waren (§ 34 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung). Seine Abberufung wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Direktor des VEB ist insofern als systembedingte Maßnahme zu werten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um politische Differenzen oder, wie der Kläger behauptet, um fachliche Kritik handelte. Auch eine Kritik an den tatsächlichen Zuständen im Betrieb konnte wegen der engen Verflechtung der gelenkten Wirtschaft mit Partei und Staat als Kritik am System der DDR aufgefasst werden und dadurch zu systembedingten Konsequenzen führen.

72. Das verwaltungsgerichtliche Urteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger rügt insofern Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Hinweis- und Untersuchungspflichten (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO). Diese Rügen beruhen durchweg auf der Annahme, das Gericht sei verpflichtet gewesen, der Beweisanregung des Klägers nachzugehen oder ihn auf die Notwendigkeit eines förmlichen Beweisantrags hinzuweisen. Das trifft nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, ist der materiellrechtliche Standpunkt des Gerichts. Ebenso wenig ist ein Gericht verpflichtet, Beweisanträge anzuregen, die von seinem Standpunkt aus unerheblich sind. So verhielt es sich hier. Die genauen Ursachen von Meinungsverschiedenheiten, die eine systembedingte berufliche Beeinträchtigung nach sich ziehen, bedurften aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keiner Aufklärung.

8Soweit der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, die Beweiserhebung hätte aufdecken können, ob weitere individuelle Verfolgungsgründe bestanden hätten, die in den offiziellen Protokollen nicht aufgetaucht seien, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler dargetan. Es kann einem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Aufklärung von Behauptungen und Vermutungen unterlässt, für deren Wahrheitsgehalt nicht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (stRspr, vgl. BVerwG 4 BN 6.07 - BRS 71 Nr. 49 Rn. 10 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen zeigt keine derartige Grundlage auf.

Fundstelle(n):
KAAAD-80971