BGH Beschluss v. - VI ZB 45/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

Leitsatz

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben .

Gesetze: Nr 1000 RVG-VV, § 98 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 17 W 144/09 Beschlussvorgehend Az: 28 O 314/08 Beschlussvorgehend Az: 28 O 313/08 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger hat die Beklagten in den beiden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin hat das Landgericht den Parteien vorgeschlagen, sich dahingehend zu einigen, dass die jeweilige Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mehr geltend machen werde.

2Mit Schriftsätzen vom teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landgericht zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlags geeinigt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestätigte dies mit seinen Schreiben vom und erklärte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Das Landgericht erließ sodann jeweils ein Anerkenntnisurteil, mit dem der jeweiligen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

3Der Prozessbevollmächtigte des Klägers meldete für beide Verfahren u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, RVG-VV Nr. 1000, 1003 in Höhe von 902 € zur Festsetzung an, ferner die hälftigen Kosten für die Anreise des in Berlin residierenden Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Köln.

4Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diese Kosten in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unberücksichtigt gelassen. Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist ( 17 W 144+145/09), in beiden Verfahren unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die geltend gemachte Einigungsgebühr zu erstatten sei. Aufgrund des Akteninhalts stehe fest, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt hätten, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden sei. Die entstandene Einigungsgebühr sei entsprechend der Kostengrundentscheidung im jeweils ergangenen Anerkenntnisurteil von den Beklagten zu erstatten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche vertragliche Kostenregelung zur Einigungsgebühr gefunden hätten.

5Mit der vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Einigungsgebühr zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten, die sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in vollem Umfang zurückzuweisen.

II.

6Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in beiden Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Einigungsgebühr nicht berücksichtigt.

71. In der Sache zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1003 vorliegen, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien bei Abschluss eines Vertrags mitgewirkt haben, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist.

82. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Einigungsgebühren gemäß der Kostengrundentscheidung in den jeweils ergangenen Anerkenntnisurteilen von den Beklagten zu erstatten seien.

9a) Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung, der Erstattung der Einigungsgebühr stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs gefunden haben. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. , VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom (VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht fest (vgl. , NJW 2007, 2187 Rn. 7).

10b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. , NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).

11aa) Gemäß § 98 Satz 1 ZPO sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. , BGHZ 39, 60, 69; vom - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN). Eine abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren nicht vor.

12bb) Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Anerkenntnisurteilen getroffenen Kostengrundentscheidungen auch die Kosten der außergerichtlichen Einigung mit erfassten. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs, erfasst die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht. Deren Verteilung richtet sich dann unabhängig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 Satz 1 ZPO. Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des , aaO, höchstrichterlich entschieden. Der Senat schließt sich den dort niedergelegten Grundsätzen an. Die weiteren vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere Sachverhalte und stehen dem nicht entgegen.

13§ 98 ZPO trifft keine einheitliche Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Er befasst sich vielmehr in seinem Satz 1 nur mit den Kosten des Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits übertragen. Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits unterscheidet. Folge hiervon ist, dass die Kosten "des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. , aaO, Rn. 13).

14Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und mithin auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender Wille kommt auch nicht durch den Verfahrensablauf zum Ausdruck, weil in beiden Verfahren ein Anerkenntnisurteil gegen die jeweiligen Beklagten ergangen und ergänzend zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden ist, ohne eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen.

153. Nach den vorstehenden Ausführungen waren der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die sofortigen Beschwerden gegen die jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                       Zoll                                 Wellner

                 Diederichsen                               Stöhr

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 1680 Nr. 23
NAAAD-80302