Übergang des gem. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden Hinzurechnungsvolumens auf den Rechtsnachfolger
nach Verschmelzung
Leitsatz
1. Durch die Verschmelzung einer anderen Kapitalgesellschaft auf die Kapitalgesellschaft geht das der Nachversteuerung unterliegende
Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 nicht von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft
über. Nach der die steuerlichen Rechtsfolgen der Verschmelzung von Körperschaften eigenständig und abschließend regelnden
Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 (vor Änderung durch das StBereinG 1999) tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft
insoweit in keine Rechtsnachfolge ein (entgegen BMF-Umwandlungssteuererlass v. , BStBl 2001 I S. 543).
2. Ein Übergang des Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. auf die übernehmende Kapitalgesellschaft lässt
sich auch nicht aus § 45 AO entnehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 12 DStRE 2012 S. 804 Nr. 13 EFG 2011 S. 1117 Nr. 12 Ubg 2012 S. 569 Nr. 8 WAAAD-80231
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