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Erbringung deutscher Pflegeversicherungsleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten
I. Einleitung
Mit Urteil v. (Rs. C-160/96 ”Molenaar”) hat der EuGH entschieden, daß das deutsche Sozialversicherungsrecht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, sofern Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung deshalb nicht erbracht werden, weil die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz im EU-Ausland hat.
Die neue Entscheidung des Gerichtshofs betrifft zwar gegenwärtig nur einen verhältnismäßig kleinen Personenkreis. Mit dem Urteil wird aber wieder einmal deutlich gemacht, daß der Gerichtshof eine ”bürgerfreundliche” Linie verfolgt und nicht akzeptiert, daß ”Grenzgänger” in einen Sozialversicherungszweig eines Mitgliedstaats Beiträge einzahlen, ohne hieraus eine Leistungsberechtigung ableiten zu können.
II. Unvereinbarkeit bundesdeutscher Sozialrechtsbestimmungen mit EU-Recht
Das hier in Rede stehende Urteil des EuGH geht zurück auf eine Klage des deutsch-niederländischen Ehepaars Fath-Molenaar gegen die AOK Baden-Württemberg; dieses Ehepaar ging in Deutschland einer Arbeitnehmertätigkeit nach und hatte seinen Wohnsitz in Frankreich. Die Kläger hatten (nach erfolglosem Widerspruch bei der AOK) vor dem Sozialgericht Karlsruhe beantragt, daß sie von der Beitragszahlung vo...