BGH Urteil v. - V ZR 44/10

Leitsatz

Leitsatz:

Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.

Gesetze: BGB § 1004 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 2

Instanzenzug: LG Potsdam, 1 O 175/08 vom OLG Brandenburg, 5 U 12/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; BGHR: ja; Nachschlagewerk: ja

Tatbestand

Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein großer Teil dieser Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum.

Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ungefähr vier Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter zahlreiche Fotos von Kulturgütern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen sowie Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte dürfe diese Fotos ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturgüter auf dem Bildportal bereitzustellen, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken angefertigt wurden. Darüber hinaus begehrt sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZUM-RD 2009, 223). Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht unterstellt, was streitig ist, dass die Klägerin Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter ist, meint aber, das rechtfertige nicht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 903, 1004 BGB. Der Schutz des Eigentums erfasse lediglich die Sachsubstanz und deren Verwertung. Die bloße Ablichtung der Sache stelle daher ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Aufnahmen eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Auf das Hausrecht der Klägerin oder auf einen Benutzungsvertrag gestützte Ansprüche scheiterten schon daran, dass die Beklagte den Grundbesitz der Klägerin nicht betreten habe. Auch eine Haftung nach dem Telemediengesetz komme nicht in Betracht. Denn die Beklagte habe im konkreten Fall keine Prüfungspflichten im Hinblick auf mögliche Rechtsverletzungen bei der Anfertigung der in das Internetbildportal eingestellten Fotos getroffen.

II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese - unter Berücksichtigung der in dem Klageantrag enthaltenen Einschränkungen - keine Fotos der von der Klägerin verwalteten Bauten und Gartenanlagen auf ihrer Internetplattform zum Herunterladen bereitstellt.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch allerdings nicht schon daran, dass das Fotografieren eines Gebäudes oder einer Gartenanlage auf einem Grundstück das Grundstückseigentum nicht beeinträchtigt. Das ist vielmehr dann der Fall, wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier - von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert worden sind. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats (Urteile vom - I ZR 99/73, NJW 1975, 778 f. und vom - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252) mit Urteilen vom in zwei Parallelverfahren (V ZR 45/10 und V ZR 46/10, jeweils zur Veröff. best.) entschieden. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt in dieser Konstellation auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (Senat, aaO; , aaO; Urteil vom - I ZR 54/87, aaO S. 2252). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die erwähnten Senatsurteile Bezug genommen.

b) Der Anspruch scheitert aber daran, dass die Beklagte für die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch eine unbefugte Verwertung von Abbildungen ihrer Gebäude und Gartenanlagen nicht verantwortlich ist. Sie ist nicht Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

aa) Die Beklagte haftet nicht als Handlungsstörerin. Darunter ist nur derjenige zu verstehen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (Senat, Urteile vom - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347 und vom - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 mwN). Die Beklagte hat indes zu keinem Zeitpunkt körperlich, etwa durch Betreten des Grundbesitzes, auf das Eigentum der Klägerin zugegriffen und die Klägerin auch sonst nicht in der Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt. Sie hat die auf ihrer Internetplattform aufrufbaren Fotos von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin weder selbst (ungenehmigt) angefertigt noch selbst auf ihre Plattform eingestellt. Sie vermarktet diese Fotos auch nicht selbst. Sie stammen vielmehr von den Fotografen und Agenturen, die ihre eigenen Fotos auf der Plattform der Beklagten zum Abruf bereitstellen und ihre Verwendung mit den interessierten Besuchern der Plattform selbst vereinbaren. Diesen Besuchern stehen auch nur die fremden Bildbestände, nicht auch eigene Bestände der Beklagten selbst zur Verfügung (im Unterschied etwa zum Fall , NJW 2010, 2731, in welchem der Suchdienst eigene Bestände an Vorschaubildern bereithielt).

bb) Die Beklagte kann auch nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden.

(1)

Auf ihrer Internetplattform werden zwar auch Fotos angeboten, welche die jeweiligen Fotografen ohne Genehmigung der Klägerin von deren Grundstücken aus zu gewerblichen Zwecken angefertigt haben. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Verwertung dieser Fotos ohne Genehmigung der Klägerin beeinträchtigt deren Grundstückseigentum (Senat, Urteile vom - V ZR 45/10 und V ZR 46/10). Diese Beeinträchtigung wird zwar durch die von der Beklagten betriebene Internetplattform möglich. Sie hat den Zweck, den an der Verwertung von Fotos interessierten Fotografen und Agenturen einen virtuellen Marktplatz zur Verfügung zu stellen, auf dem sie ihre Fotos interessierten Kunden anbieten können. Die Beklagte trägt damit jedenfalls objektiv zur Verletzung des Eigentums der Klägerin bei. Sie hätte auch die Möglichkeit, die Beeinträchtigung zu verhindern. Sie entscheidet als Betreiberin, welchen Fotografen und Agenturen sie erlaubt, Fotos auf ihre Plattform zu stellen. In diesem Rahmen könnte sie Einfluss darauf nehmen, welche Fotos eingestellt werden dürfen und welche nicht. Das allein macht die Beklagte als Betreiberin der Plattform aber nicht zur Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

(2)

Die Beeinträchtigung des Eigentums muss dem in Anspruch Genommenen vielmehr zurechenbar sein (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 122). Hierzu genügt es nicht, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Das gilt nicht nur für die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums (Senat, Urteile vom - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 111, vom - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266, vom - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 254 und vom - V ZR 112/06, NJW 2007, 432), sondern auch für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte (, BGHZ 158, 236, 245, vom - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40, vom - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50 und vom - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (für Eigentumsbeeinträchtigungen: Senat, Urteile vom - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., vom - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 und vom - V ZR 112/06 aaO; Wenzel, NJW 2005, 241; für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte: , NJW 1999, 1960 f., vom - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 und vom - I ZR 121/08, aaO).

(3)

Wann eine Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte, die eine Internetplattform nutzen, dem Betreiber dieser Plattform in diesem Sinne wertend zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für den Anspruch auf Unterlassung einer Verletzung absoluter Rechte entwickelt hat. Bei dieser Form der Beeinträchtigung geht es nämlich nicht um einen Eingriff in die Substanz der Grundstücke oder eine Beeinträchtigung ihrer Nutzung, sondern um eine Verletzung des aus dem Grundstückseigentum folgenden Rechts zur Anfertigung und Verwertung von Abbildungen der Gebäude und Gartenanlagen, die von dem Grundstück aus angefertigt werden. Diese Beeinträchtigung unterscheidet sich hinsichtlich der Frage nach dem passiv legitimierten Störer nicht von der Verletzung des Urheberrechts oder gewerblicher Schutzrechte bei der Nutzung solcher virtuellen Marktplätze. Das rechtfertigt es, für diesen Sonderfall der Eigentumsbeeinträchtigung die gleichen Grundsätze anzuwenden.

(4)

Danach setzt die Störerhaftung eines Dritten, der - wie hier die Beklagte - nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hat, die Verletzung von Prüfpflichten voraus (, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (, NJW 2006, 2764, 2766 Rn. 32, vom - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40 und vom - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50).

(a)

Eine solche Prüfpflicht kann im Einzelfall schon bei der Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung und unabhängig davon entstehen, ob es durch die unbefugte Nutzung der Einrichtung zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und ob diese dem Betreiber der Einrichtung bekannt geworden ist (, CR 2010, 458, 460 Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die technische Einrichtung ohne die gebotenen Sicherungen dem öffentlichen Verkehr geöffnet wird und schon dadurch absolute Rechtsgüter Dritter gefährdet werden (, aaO für ungesichertes privates WLAN). Es liegt hier ähnlich wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (BGH, aaO Rn. 23).

(b)

Die Verkehrssicherungspflicht im Internet wird aber nicht schon durch die Bereitstellung einer Internet-Auktions- oder -Verkaufsplattform verletzt ( aaO, Rn. 24). Denn dabei werden die Inhalte nicht von dem Betreiber der Plattform, sondern von ihren Nutzern bereitgestellt. Dem Betreiber einer solchen Plattform ist es jedoch nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (, BGHZ 173, 188, 202 f. Rn. 41). Eine dahingehende Pflicht würde ein solches Geschäftsmodell in Frage stellen (, BGHZ 158, 236, 251 f.). Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschließt. Anders liegt es, wenn für den Betreiber eine Verletzung von absoluten Rechten - hier des Eigentums - oder andere Rechtsverstöße erkennbar sind. Dann muss er den konkreten Verstoß abstellen und eine Wiederholung verhindern (, aaO S. 252 und vom - I ZR 18/04, aaO S. 203 Rn. 43).

(5)

Danach kann die Beklagte nicht generell als Störerin angesehen werden, was die Klägerin aber geltend macht.

(a)

Zweifelhaft ist schon, ob sie unter den ca. 4 Mio. Bildern die etwa 1.000 Bilder von Gebäuden und Gärten der Klägerin mit zumutbarem Umfang ausfindig machen könnte. Jedenfalls ist für sie nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Einstellen des einzelnen aufgespürten Fotos durch den jeweiligen Fotografen eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin darstellt. Das bestimmt sich nicht nach dem Motiv, etwa der Innenaufnahme eines Gebäudes, sondern danach, ob der Fotograf von der Klägerin die Erlaubnis zu gewerblichem Fotografieren erhalten hat. Das aber ist solchen Fotos gerade nicht anzusehen.

(b)

Etwas anderes ergibt sich entgegen der von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht auch nicht daraus, dass die Beklagte Filtersoftware oder vergleichbare technische Hilfsmittel einsetzen müsste, die durch Eingabe von Suchbegriffen oder -hier -optischen Merkmalen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Der Einsatz solcher Hilfsmittel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten sein, um die Wiederholung von erkennbar gewordenen Rechtsverletzungen abzustellen, setzt also voraus, dass es zu einer solchen ersten - erkennbaren - Rechtsverletzung bereits gekommen ist (, BGHZ 172, 119, 134 Rn. 47 und vom - I ZR 73/05 NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 53). Schon daran fehlt es hier. Die Grenzen des dem Betreiber auch in einem solchen - hier schon nicht gegebenen - Fall Zumutbaren sind aber überschritten, wenn es keine Merkmale gibt, anhand derer solche Software nach Verdachtsfällen suchen könnte ( aaO). So liegt es hier. Den einzelnen Fotos ist, wie ausgeführt, auch mit technischer Unterstützung nicht anzusehen, ob sie, worauf es ankommt, ungenehmigt aufgenommen worden sind. Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB aus.

c) Deshalb kann offen bleiben, ob die Klägerin Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter geworden ist, was die Beklagte bestritten hat.

2. Ist der Beklagten die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin nicht zuzurechnen, scheiden auch die an eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten anknüpfenden Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht aus.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
ZAAAD-61130