BGH Beschluss v. - IV ZB 1/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: - - AZ: LG Wiesbaden vom OLG Frankfurt am Main, 0 W 9/10 vom

Tenor

Das Rechtsmittel der Antragsteller gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Die im Richterablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar (vgl. - NJW-RR 2003, 644)

Fundstelle(n):
PAAAD-60546