BGH Urteil v. - 3 StR 407/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Wuppertal vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in 36 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Anordnung des Vorwegvollzugs von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam auf den Ausspruch über den Vorwegvollzug beschränkte Rechtsmittel (hierzu , NStZ-RR 2009, 48) bleibt ohne Erfolg.

Zum jetzigen Zeitpunkt wäre der Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe auch für die bei zutreffender Berechnung sich ergebende Dauer von neun Monaten erledigt. Der Angeklagte ist deshalb unverzüglich in den Maßregelvollzug zu überführen. Bei dieser Sachlage bedarf es weder der Abänderung noch der Aufhebung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe (; Beschluss vom - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom - 5 StR 56/09, NStZ-RR 2009, 234).

Fundstelle(n):
JAAAD-60509