BGH Beschluss v. - IX ZA 43/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Halle, 2 T 377/09 vom OLG Naumburg, 5 W 62/10 vom

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (, WM 2004, 834, 835; vom - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Nach der Regelung des § 793 ZPO war damit zwar gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet, die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist jedoch nicht anfechtbar, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
EAAAD-58831