BGH Beschluss v. - I ZB 62/10

Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes – Telefax-Signale

Gesetze: § 520 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 6 U 88/09vorgehend Az: 2 O 435/08

Gründe

1I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am zugestellte Urteil mit einem am beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum beantragt, die ihm gewährt worden ist. Seine Berufungsbegründung ist ausweislich des Faxprotokolls des Berufungsgerichts am zwischen 0:03 und 0:05 Uhr bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen.

2II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

3Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde stattfindet.

4Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage aufwirft, die grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

5In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind und dass sich dieser Zeitpunkt mit der Einzelverbindungsübersicht des Telefaxgerätes zuverlässig bestimmen lässt (, BGHZ 167, 214 Rn. 18).

6Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat die Berufung mit Recht wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung ausweislich des Faxprotokolls erst am zwischen 0:03 und 0:05 Uhr und damit nach Ablauf der bis zum verlängerten Berufungsbegründungsfrist per Telefax bei Gericht eingegangen ist.

Bornkamm                                    Pokrant                                    Büscher

                          Kirchhoff                                   Koch

Fundstelle(n):
XAAAD-58547