BGH Urteil v. - VI ZR 230/08

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung: Unterschiedliche Reichweite gegenüber Bildberichterstattung und Wortberichterstattung

Leitsatz

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit .

Gesetze: § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: 10 U 8/08 Urteilvorgehend Az: 27 O 813/07 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom ) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 190/08), die Bildberichterstattung angegriffen.

2Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten:

3Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Gründe

I.

4Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht, die vom Landgericht verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzulässig, auf seine Ausführungen betreffend die Bildberichterstattung, die es wörtlich zitiert, und führt aus, dies gelte entsprechend für die Wortberichterstattung.

5Es führt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grundsätzlich dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Über die Beschreibung von Auftritten der Klägerin hinaus bewerteten die angegriffenen Äußerungen ihre Persönlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, nämlich das einer im Mittelpunkt stehenden "außer Rand und Band" geratenen "Party-Prinzessin", die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" entschlüpft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche über die deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte hinaus und berühre die Privatsphäre der Klägerin.

6Die Klägerin müsse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover Angehörige eines regierenden Fürstenhauses sei. Sie müsse die Äußerung auch nicht im Zusammenhang mit einer zulässigen Berichterstattung über den Rosenball als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr würden der Rosenball und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zulässigen Inhalts einer Bildveröffentlichung zum Gegenstand. Unabhängig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, gehe die Charakterisierung der Klägerin über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen. Für die Einordnung und Bewertung des Rosenballs durch die Leser der "BUNTE" komme es auf die Bewertung der Person der Klägerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert für die Öffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem darüber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht.

II.

7Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung nach den gleichen Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung.

81. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.

9a) Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. etwa , NJW 1979, 2205; vom - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231 m.w.N.; , VersR 2000, 1160, 1161) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (vgl. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 47). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20, 23).

10Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa , aaO, m.w.N.; vom - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur , BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa , VersR 1999, 1250, 1251; vom - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).

11Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur BVerfGE 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843, Rn. 19). Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23 f.; Müller, aaO, S. 1148 f.).

12b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (vgl. etwa Senatsurteil vom - VI ZR 268/64, aaO; BVerfGE 35, 202, 226 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. näher BVerfGE 101, 361, 381; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und unbemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. etwa , BGHZ 131, 332, 342; vom - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, 287; vom - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268, 1270 f. Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; Hoffmann-Riem, aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13).

13c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit (, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 52). Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41).

14Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 52; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193).

152. Nach diesem Maßstab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft.

16a) Es kann dahin stehen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung über eine der Öffentlichkeit bislang nicht bekannte Person zulässig ist. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person (vgl. dazu , VersR 2006, 274; vom - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 und VI ZR 51/06, VersR 2007, 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei öffentlichen Anlässen auftritt und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird über sie anlässlich ihrer Anwesenheit beim Rosenball, einem öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berichtet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Klägerin kein öffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im öffentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel trägt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausübt, kommt es nicht an.

17b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem Rosenball; der Rosenball und die genannten Partys würden nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen, die Charakterisierung der Klägerin gehe über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen.

18aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (, BGHZ 158, 218, 223 = VersR 2004, 863, 864; vom - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom - VI ZR 51/06, aaO Rn. 20 f. und VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; vom - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841).

19Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zulässigkeit der bloßen Wortberichterstattung nicht übertragbar. Wie oben ausgeführt, gilt für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 243/06, VersR 2008, aaO; Müller, aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht über den Rosenball zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Klägerin zu beschäftigen.

20bb) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zuzustimmen ist, die Klägerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert, die Beklagte habe vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" über die Klägerin angestellt. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. , VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843 Rn. 11; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa , aaO Rn. 14; und vom - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. , 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 56). Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 19, m.w.N.).

21Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem beanstandeten Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich hier.

22Für die Verletzung einzelner Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Klägerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.V.b.). Die Intensität des Eingriffs war gering. Die beanstandeten Äußerungen beschreiben bzw. bewerten die Klägerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsphäre. Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsachen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, vielfach belanglos sein oder sich nur oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, die Wertigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht.

III.

23Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Galke                                 Zoll                                   Diederichsen

                 Pauge                                von Pentz

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 3097 Nr. 51
NJW 2011 S. 10 Nr. 1
NJW 2011 S. 744 Nr. 11
JAAAD-57934