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OFD Düsseldorf - S 7522 A - St 512

Weiterberechnete Haftpflichtversicherungen beim Verkauf von Kraftfahrzeugen sind keine durchlaufenden Posten.

Ein Unternehmer verkauft an seine Mitarbeiter nicht nur gelegentlich gebrauchte Firmenwagen. Die Käufer treten als Versicherte in die bestehende Haftpflichtversicherung ein. Aus abrechnungstechnischen Gründen ist die Versicherungsgesellschaft zunächst nicht in der Lage, die Policen auf die Namen der neuen (zukünftigen) Versicherungsnehmer auszustellen. Sie berechnet weiterhin dem Unternehmer in detaillierten Sammelrechnungen die zu entrichtende Gesamtprämie gemäß den einzelnen Policen. Unter Beifügung des Prämienscheines erteilt der Unternehmer seinen Mitarbeitern über die vorgelegten Beitragszahlungen Einzelrechnungen.

Die Annahme von durchlaufenden Posten i.S. von § 10 Abs. 1 letzter Satz UStG setzt voraus, daß zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger bei der Abwicklung der Zahlungen über einen insoweit unbeteiligten Dritten unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zulässig (vgl. , BStBl 1967 III S.377). Im vorliegenden Falle sind daher die den Arbeitnehmern weiterberechneten Prämienanteile keine durchlaufende Posten, da der U...

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OFD Düsseldorf v. 04.02.1974 - S 7522 A - St 512

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