BGH Beschluss v. - III ZB 44/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Rostock, 5 W 69/10 vom LG Schwerin, 2 S 121/09 vom

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten vom gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom - 5 W 69/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet ist (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; s. , NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist somit an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der Beklagte kann deshalb nicht erwarten, dass etwaige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.

Fundstelle(n):
YAAAD-52712